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Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kann durch einen Tarifvertrag u.a. die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bestimmt werden, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient. Der Abschluss eines Tarifvertrags über eine vom Gesetz abweichende Zuordnung der betriebsverfassungsrechtlichen Einheiten muss nicht gemeinsam durch alle im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften erfolgen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen im Lebensmitteleinzelhandel. Sie schloss mit der
Die Vorinstanzen haben dem Wahlanfechtungsantrag entsprochen. Die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin hatten vor dem Siebten Senat Erfolg. Der Abschluss des Zuordnungstarifvertrag musste nicht unter Beteiligung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 77/09 des BAG vom 29.07.2009
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Dokument-Nr. 8229
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