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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.05.2015
7 ABR 26/13 -

BAG: Pflicht des Arbeitgebers zur Übernahme von Übernachtungskosten eines Betriebs­ratsmit­glieds im Rahmen einer Schulung aufgrund schlechter Witterungs­verhält­nisse

Winterliche Witterungs­verhält­nisse führten zu verlängerter Fahrtzeit und erhöhtem Unfallrisiko

Nimmt ein Betriebs­ratsmit­glied an einer Schulung teil, so ist der Arbeitgeber nur dann verpflichtet die Übernachtungskosten zu tragen, wenn die Übernachtung erforderlich war. Davon ist zum Beispiel dann auszugehen, wenn sich aufgrund winterlicher Witterungs­verhält­nisse die Fahrtzeit zum bzw. vom Schulungsort verlängert und das Unfallrisiko erhöht. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Betriebsratsmitglied buchte für sich anlässlich einer Schulung im Dezember 2010 ein Einzelzimmer mit Vollpension. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 314 Euro verlangte das Betriebsratsmitglied von seiner Arbeitgeberin ersetzt. Diese weigerte sich jedoch mit der Begründung, dass eine Übernachtung angesichts der Entfernung zwischen Schulungsort und Wohnort des Betriebsratsmitglieds von 44 km nicht erforderlich gewesen sei. Dem trat das Betriebsratsmitglied mit dem Hinweis entgegen, dass ihm angesichts der schlechten Witterungsverhältnisse eine An- und Abreise nicht zumutbar gewesen sei. Dies ließ wiederum die Arbeitgeberin nicht gelten. Denn zum Zeitpunkt der Hotelbuchung seien die Witterungsverhältnisse nicht absehbar gewesen. Der Fall kam schließlich vor Gericht. Während das Arbeitsgericht Köln ein Anspruch auf Erstattung der Übernachtungskosten verneinte, bejahte das Landesarbeitsgericht Köln den Erstattungsanspruch. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin.

Anspruch auf Erstattung der Übernachtungskosten

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin zurück. Dem Betriebsratsmitglied habe ein Anspruch auf Erstattung der Übernachtungskosten anlässlich der Schulung zugestanden. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG müsse ein Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten übernehmen. Dazu gehören auch die Kosten, die anlässlich der Teilnahme an einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstehen, wie etwa Seminargebühren, Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Die Pflicht zur Kostenübernahme bestehe zwar nur für solche Kosten, die das Betriebsratsmitglied für erforderlich halten durfte. Die Übernachtung am Schulungsort sei aber erforderlich gewesen.

Erforderlichkeit der Übernachtung aufgrund winterlicher Witterungsverhältnisse

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sei die Übernachtung angesichts der winterlichen Witterungsverhältnisse erforderlich gewesen. Nach Auskunft des Deutschen Wetterdienstes haben aufgrund durchgehender Eis- und Schneeglätte außergewöhnliche Straßenverhältnisse geherrscht. Dies habe dazu geführt, dass das Betriebsratsmitglied bei der An- und Abreise mit verlängerten Fahrzeiten und einem erhöhten Unfallrisiko habe rechnen müssen. Unter diesen Umständen sei ihm eine tägliche An- und Abreise nicht zumutbar gewesen. Hinzu sei gekommen, dass dem Betriebsratsmitglied bei einer täglichen An- und Abreise eine Teilnahme an dem Gedanken- und Erfahrungsaustausch unter den Seminarteilnehmern außerhalb des Programms nicht möglich gewesen wäre.

Unerheblichkeit der unabsehbaren Witterungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Buchung

Unerheblich sei in diesem Zusammenhang gewesen, dass zum Zeitpunkt der Hotelbuchung die Witterungsverhältnisse noch nicht absehbar gewesen seien. Es komme allein darauf an, dass sich die Umstände nachträglich erheblich verändert haben und das Betriebsratsmitglied die Kosten unter diesen Umständen für erforderlich habe halten dürfen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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