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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.10.2018
7 ABR 23/17 -

BAG: Bei Nutzung des privaten Pkw wegen Fahrt zur Schulung müssen Betriebs­rats­mitglieder Fahrgemeinschaft bilden

Eingeschränkte Erstattung der Fahrkosten durch Arbeitgeber

Nutzen mehrere Betriebs­rats­mitglieder ihren privaten Pkw, um zu einer Schulung zu fahren, so ist es grundsätzlich zumutbar, eine Fahrgemeinschaft zu bilden. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Erstattung der Fahrkosten eines Betriebs­rats­mitglieds beschränken. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Betriebsratsmitglieder eines Unternehmens nahmen im Oktober 2015 an einer Betriebsratsschulung teil. Um zu der Schulung zu gelangen, nutzten beide ihren privaten Pkw. Die Betriebsratsmitglieder wohnten etwa 1,2 km voneinander entfernt. Die Arbeitgeberin erstattete jeweils nur die Hälfte der geltend gemachten Reisekosten. Denn ihrer Meinung nach, hätten die Betriebsratsmitglieder eine Fahrgemeinschaft bilden müssen. Einer der Betriebsratsmitglieder war damit nicht einverstanden und leitete daher ein Gerichtsverfahren ein. Das Arbeitsgericht Kassel und das Landesarbeitsgericht Hessen verneinten einen Anspruch auf volle Reisekostenerstattung. Nunmehr hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.

Kein Anspruch auf volle Reisekostenerstattung

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Betriebsratsmitglied stehe kein Anspruch auf volle Reisekostenerstattung zu. Zwar seien Kosten anlässlich einer Schulungsteilnahme grundsätzlich erstattungsfähig. Jedoch müsse für die Reise zur Schulung das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel eingesetzt werden.

Pflicht zur Bildung einer Fahrgemeinschaft bei Nutzung des privaten Pkw

Ein Betriebsratsmitglied sei nicht verpflichtet, seinen privaten Pkw zu nutzen, so das Bundesarbeitsgericht. Entschließt er sich aber dazu und wird die Reise von mehreren Betriebsratsmitgliedern durchgeführt, so müssen sie grundsätzlich eine Fahrgemeinschaft bilden. Eine Ausnahme gelte nur, wenn die Bildung einer Fahrgemeinschaft unzumutbar ist. Dies habe aber das Betriebsratsmitglied darzulegen.

Keine Unzumutbarkeit wegen Unfall-, Verletzungs- und Haftungsrisiken des Straßenverkehrs

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei die Bildung einer Fahrgemeinschaft nicht wegen der allgemeinen Unfall-, Verletzungs- und Haftungsrisiken des Straßenverkehrs unzumutbar. Diesen Risiken setze sich ein Betriebsratsmitglied bereits dadurch aus, dass es sich für die Fahrt mit dem Pkw entscheidet. Im Übrigen sei das Betriebsratsmitglied gegen diese Risiken versichert.

Keine Unzumutbarkeit wegen unterschiedlicher Überprüfungen der Verkehrssicherheit

Das Bundesarbeitsgericht hielt die Bildung einer Fahrgemeinschaft auch nicht deshalb für unzumutbar, weil die Überprüfung der Verkehrssicherheit von privaten und unternehmerisch genutzten Fahrzeugen unterschiedlich ausgestaltet ist. Ein Privatfahrzeug eines Arbeitnehmers werde durch den gelegentlichen Einsatz für eine Fahrt im Geschäftsbereich des Arbeitgebers nicht zu einem unternehmerisch genutzten Fahrzeug. Es unterliege daher keiner erhöhten Überprüfungspflicht.

Keine Unzumutbarkeit wegen fehlender persönlicher Eignung zur Fahrgastbeförderung

Die Unzumutbarkeit ergebe sich nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch nicht aus einer fehlenden Eignung zur Fahrgastbeförderung. Die Anforderungen, die nach § 48 FeV an die persönliche Eignung des Fahrzeugführers bei der professionellen Fahrgastbeförderung gestellt werden, bestehen für Fahrten von Betriebsratsmitgliedern in Privatfahrzeugen zu Schulungsveranstaltungen nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2020
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Kassel, Beschluss vom 18.05.2016
    [Aktenzeichen: 8 BV 4/16]
  • Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss vom 30.01.2017
    [Aktenzeichen: 16 TaBV 198/16]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2019, 211Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 211
  • NZA 2019, 407Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2019, Seite: 407

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