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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2011
24 BV 15046/10 -

Arbeitgeber muss Kosten für Schulung in der Muttersprache eines Betriebsratsmitglieds tragen

Schulung für ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratstätigkeit erforderlich

Der Arbeitgeber hat die Kosten einer in der Muttersprache des Betriebsratsmitglieds durchgeführten Schulung zu tragen, wenn das Betriebsratsmitglied nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und die Teilnahme an der Schulung für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratstätigkeit erforderlich ist. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.

Der Betriebsrat entsandte zwei seiner Mitglieder - U.S.-amerikanische Staatsbürger - zu einer dreitägigen Schulung, wo in englischer Sprache Grundkenntnisse im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht vermittelt wurden. Der Arbeitgeber weigerte sich, die Kosten von 1.600 Euro je Schulungstag zu übernehmen.

Vorhandensein ausreichender Kenntnissen der deutschen Sprache keine Voraussetzung zur Ausübung des Amtes

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Arbeitgeber für verpflichtet gehalten, die Kosten der Schulung zu tragen. Der Betriebsrat, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum zustehe, habe annehmen dürfen, dass die Teilnahme der beiden Betriebsratsmitglieder an der Schulung erforderlich gewesen sei. Die Schulung habe Kenntnisse vermittelt, die für die Betriebsratstätigkeit erforderlich waren. Die Betriebsratsmitglieder hätten aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse einer in deutscher Sprache durchgeführten Schulung nicht in der gebotenen Weise folgen können. Angesichts der Komplexität des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts sei es erforderlich gewesen, die Betriebsratsmitglieder zu einer Schulung zu entsenden, die in ihrer Muttersprache durchgeführt wurde. Von den Betriebsratsmitgliedern sei nicht zu verlangen, ihr Amt nur bei ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache auszuüben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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