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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht auch nach dem Betriebsübergang auf weltlichen Erwerber weitergilt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war seit 1991 bei einem Arbeitgeber, der dem Diakonischen Werk der Evangelischen
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Wird der Betrieb eines kirchlichen Arbeitgebers im Wege eines Betriebsübergangs von einem weltlichen Erwerber übernommen, tritt der Erwerber gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Teil der weitergeltenden Pflichten ist die arbeitsvertraglich vereinbarte Bindung an das in Arbeitsvertragsrichtlinien geregelte kirchliche Arbeitsrecht. Wird im
Der Sechste Senat hat auch in einem Parallelverfahren die Revision der Beklagten zurückgewiesen (- 6 AZR 684/16 -).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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