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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung in mehreren Verfahren entschieden, dass der Kirche das Recht zusteht, Beschäftigungsverhältnisse ohne staatliche Eingriffe zu regeln.
Die Beschwerdeführer sind Andreas Baudler, 1950 geboren, amerikanischer Staatsangehöriger und wohnhaft in Ravensburg, sowie Roland Reuter, 1955 geboren, deutscher Staatsangehöriger und wohnhaft in Moers.
Herr Andreas Baudler war seit 1982
Andreas Baudler und Roland Reuter betrieben jeweils erfolglos ein Verfahren vor den innerkirchlichen Instanzen gegen diese Entscheidungen und die damit einhergehenden Gehaltskürzungen sowie Einschränkungen bei der Sozialversicherung. Das Bundesverfassungsgericht nahm ihre jeweiligen Verfassungsbeschwerden 1999 mit der Begründung nicht zur Entscheidung an, die Beschwerdeführer hätten den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht erschöpft (Az. 2 BvR 2307/94 bzw. 2 BvR 1635/96).
Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin Klage bei den Verwaltungsgerichten, die diese für unzulässig erklärten, weil das kirchliche Dienstrecht in den Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten falle. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung von 1919, der Bestandteil des Grundgesetzes ist, umfasse nicht nur das Recht der Kirchen, Stellen frei von staatlichem Einfluss zu besetzen, sondern auch das Recht, die für diese Stellen erforderlichen Eigenschaften sowie die mit ihnen verbundenen Rechte und Pflichten festzulegen. Die Kirchen hätten außerdem keinen Gebrauch von der Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Maßnahmen nach dem Beamtenrechtsrahmengesetz gemacht. Folglich sei der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht gegeben.
Am 27. Januar 2004 nahm der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine zweite
Im Mai 2004 nahm das Bundesverfassungsgericht eine zweite
Während ihrer Tätigkeit im missionarischen Dienst beanstandete der Vorgesetzte ihre Arbeit; insbesondere hielt er ihnen Mängel in der Buchführung und den Zustand der Räumlichkeiten vor. Die Heilsarmee versetzte die Beschwerdeführer zunächst in die Schweiz und stellte sie im Januar 2001 „indisponibel“; anschließend wurde ihr Offiziersdient für beendet erklärt, da sie dafür nicht mehr tauglich seien.
Ohne die Untersuchungskommission der Heilsarmee angerufen zu haben, fochten die Beschwerdeführer die Beendigung ihres Offiziersdienstes vor den deutschen Zivilgerichten an und forderten Gehaltsnachzahlungen für den Zeitraum von März bis November 2001. Das Oberlandesgericht Köln und der Bundesgerichtshof erklärten die Beschwerde zwar für zulässig, wiesen sie aber als unbegründet ab. Sie beriefen sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 2000 (Az. V ZR 271/99), wonach die Frage, ob eine kirchliche Maßnahme der Prüfung staatlicher Gerichte unterliege, zwar nicht im Rahmen der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit zu entscheiden, der Prüfungsumfang der staatlichen Gerichte aber begrenzt sei. Wenn die Abwägung zwischen dem Selbstverwaltungsrecht der Kirchen und dem Recht des Betroffenen zu dem Schluss führe, dass eine kirchliche Maßnahme ausschließlich in den Geltungsbereich des Selbstverwaltungsrechts der Kirchen falle, könnten die staatlichen Gerichte diese Maßnahme nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern lediglich auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen, d.h. untersuchen, ob die strittige Maßnahme mit den Grundsätzen der Rechtsordnung, wie dem Willkürverbot, den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung, vereinbar sei. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs lasse nichts den Schluss zu, dass die
Unter Berufung insbesondere auf Artikel 6 § 1 (Recht auf ein faires Verfahren) der Europäischen
Die Beschwerde Andreas Baudlers wurde am 22. Oktober 2004, diejenige Roland Reuters am 8. November 2004 und die Beschwerde des Ehepaars Müller am 2. April 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.
Der Gerichtshof nahm zur Kenntnis, dass den umstrittenen Entscheidungen über die kirchlichen Beschäftigungsverhältnisse in den Verfahren Baudler und Reuter die jeweiligen Bestimmungen der Kirchen zur Regelung der Dienstverhältnisse ihrer Geistlichen zugrunde lagen. Die Beschäftigungsverhältnisse waren also nicht durch staatliches, sondern ausschließlich durch kirchliches Recht geregelt. Die Verwaltungsgerichte hatten, ihrer ständigen Rechtsprechung folgend, entschieden, dass die angefochtenen Maßnahmen eindeutig eine innerkirchliche Angelegenheit seien und nicht von staatlichen Gerichten geprüft werden könnten. Der Bundesgerichtshof hatte 2000 zwar eine neue Rechtsprechung zu dieser Frage begründet. Nach Auffassung des Gerichtshofs hatten die Beschwerdeführer allerdings nicht dargelegt, inwieweit diese Rechtsprechung auf ihre Situation anwendbar war.
Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die von den Beschwerdeführern angestrengten Verfahren kein nach deutschem Recht anerkanntes Recht betrafen, so dass Artikel 6 EMRK zum Tragen käme.
Im Hinblick auf den Fall Müller stellte der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht Köln und der Bundesgerichtshof der Auffassung waren, dass ihre Befugnis zur Überprüfung der Entscheidung der Heilsarmee, die Beschwerdeführer zu entlassen, darauf beschränkt sei, zu untersuchen, ob die Entscheidung mit den Grundsätzen der Rechtsordnung, wie dem Willkürverbot, den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung, vereinbar sei. Im Unterschied zu den Fällen Baudler und Reuter konnten sich die Beschwerdeführer also auf ein nach deutschem Recht anerkanntes Recht berufen, Artikel 6 war folglich anwendbar.
Die Beschwerdeführer hatten vor den Zivilgerichten Klage erheben können, sie bemängelten aber den beschränkten Prüfungsumfang der Gerichte. Der Gerichtshof nahm zur Kenntnis, dass diese Beschränkung auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung zurückzuführen ist. Weiterhin stellte er fest, dass die deutschen Gerichte berücksichtigt hatten, dass die Beschwerdeführer die Untersuchungskommission der Heilsarmee nicht angerufen hatten, um ihre
Angesichts dieser Überlegungen erklärte der Gerichtshof mit einer Mehrheit der Stimmen alle drei Beschwerden für unzulässig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2011
Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte/ra-online
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