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Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der an einer symptomlosen HIV-Infektion erkrankt ist, in der gesetzlichen Wartezeit des § 1 KSchG wegen der HIV-Infektion, ist die Kündigung im Regelfall diskriminierend und damit unwirksam, wenn der Arbeitgeber durch angemessene Vorkehrungen den Einsatz des Arbeitnehmers trotz seiner Behinderung ermöglichen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Verfahren wurde der an einer symptomlosen HIV-Infektion erkrankte Kläger von der Beklagten, die intravenös verabreichte Arzneimittel zur Krebsbehandlung herstellt, im Jahr 2010 als Chemisch-Technischer Assistent für eine Tätigkeit im so genannten Reinraum eingestellt. Anlässlich seiner Einstellungsuntersuchung wenige Tage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses wies der Kläger den Betriebsarzt auf seine Infektion hin. Der Arzt äußerte Bedenken gegen einen Einsatz des Klägers im Reinraumbereich und teilte der Beklagten nach Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht die HIV-Infektion des Klägers mit.
Noch am selben Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich. Wegen seiner ansteckenden Krankheit könne sie den Kläger nach ihrem internen Regelwerk nicht einsetzen.
Der Kläger machte geltend, dass er behindert sei. Die
Auf die Revision des Klägers hob das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil auf und wies die Sache weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurück. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) untersagt Diskriminierungen u.a. wegen einer
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 17404
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