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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist.
Die 1954 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war bei der Beklagten, die einen privaten
Das Arbeitsgericht wies die Klage überwiegend ab. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage auf der Basis von 22 mit dem Mindestentgelt zu vergütenden Stunden je Arbeitstag im Rund-um-die-Uhr-Dienst stattgegeben. Die Zeiten des Mittagessens und der Teilnahme am Gottesdienst hat das Landesarbeitsgericht als nicht zu vergütende Pausen gewertet.
Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV ist "je Stunde" festgelegt und knüpft damit an die vergütungspflichtige Arbeitszeit an. Dazu gehören nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 19187
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