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Für Bereitschaftszeiten muss der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden, da dieser für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde gilt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2015 ein Rettungsassistent gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung von ca. 2.700 EUR. Hintergrund dessen waren angeblich nicht mit dem gesetzlichen
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Der Zahlungsanspruch bestehe nicht. Zwar sei es richtig, dass der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes verpflichtet sei, auch für Zeiten der Bereitschaft den gesetzlichen
Ein Anspruch auf Zahlung bestehe aber nicht, so das Bundesarbeitsgericht, da der Kläger für seine Bereitschaftszeiten den gesetzlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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