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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.10.2017
5 AZR 591/16 -

BAG: Für Bereitschaftszeiten muss gesetzlicher Mindestlohn gezahlt werden

Mindestlohn gilt für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde

Für Bereitschaftszeiten muss der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden, da dieser für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde gilt. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2015 ein Rettungsassistent gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung von ca. 2.700 EUR. Hintergrund dessen waren angeblich nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütete Bereitschaftszeiten in Höhe von ca. 318 Stunden. Sowohl das Arbeitsgericht Celle als auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen haben die Klage abgewiesen. Dagegen legte der Kläger Revision ein.

Gesetzlicher Mindestlohn umfasst Bereitschaftszeiten

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Der Zahlungsanspruch bestehe nicht. Zwar sei es richtig, dass der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes verpflichtet sei, auch für Zeiten der Bereitschaft den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Der Arbeitgeber schulde den Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde und damit für alle Stunden, während derer der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeit erbringe. Vergütungspflichtige Arbeit sei dabei nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die Bereitschaft.

Vergütung der Bereitschaftszeiten mit Mindestlohn

Ein Anspruch auf Zahlung bestehe aber nicht, so das Bundesarbeitsgericht, da der Kläger für seine Bereitschaftszeiten den gesetzlichen Mindestlohn erhalten habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Celle, Urteil vom 06.01.2016
    [Aktenzeichen: 2 Ca 425/15]
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 28.07.2016
    [Aktenzeichen: 5 Sa 182/16]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 489Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 489
  • NZA 2018, 32Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2018, Seite: 32

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