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Eine Klausel, wonach Fortbildungskosten im Fall eines vom Lehrgangsteilnehmer verschuldeten Abbruchs der Weiterbildung zurückgezahlt werden müssen, ist nur dann wirksam, wenn zumindest die Art und die Berechnungsgrundlagen der eventuell zu erstattenden Lehrgangskosten angegeben sind. Ist dies nicht der Fall, so ist die Rückzahlungsklausel wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2008 kam es zwischen dem Betreiber eines Ingenieurbüros und einem Diplomingenieur zum Abschluss eines Fortbildungsvertrags. Der Diplomingenieur sollte an einem
Sowohl das Arbeitsgericht Bielefeld als auch das Landesarbeitsgericht Hamm wiesen die Klage ab. Dem Kläger habe kein Anspruch auf
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Er habe vom Beklagten die
Die
Der Erstattungsanspruch habe sich darüber hinaus nicht aus dem Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) ergeben, so das Bundesarbeitsgericht. Der Zweck des Transparenzgebots würde nämlich unterlaufen, wenn der Klauselverwender einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch infolge einer intransparenten Vertragsgestaltung verlieren, anschließend aber über den Bereicherungsausgleich das missbilligte Ziel erreichen würde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23787
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