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Begeht ein Arbeitnehmer außerdienstlich eine Straftat, so rechtfertigt dies grundsätzlich eine personenbedingte bzw. verhaltensbedingte Kündigung. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn eine zumutbare andere Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen einen Wachpolizisten im Objektschutz wurde im Juni 2010 Anklage wegen unerlaubter Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erhoben. Nachdem sein Dienstherr davon erfuhr, wurde er ordentlich gekündigt. Der gekündigte Wachpolizist wehrte sich gegen die Kündigung mit der Begründung, dass er die Straftat außerdienstlich begangen und keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis bestanden habe. Er erhob daher Kündigungsschutzklage. Sowohl das Arbeitsgericht Berlin als auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wiesen die Klage jedoch ab. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts sei die Kündigung aus personen- und verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Wachpolizist Revision ein.
Das Bundesarbeitsgericht führte zunächst aus, dass durch eine außerdienstliche begangene Straftat eine personenbedingte Kündigung regelmäßig sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG ist. Denn durch die Herstellung verbotener
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei die Herstellung verbotener
Da der Wachpolizist zudem seine Vertragspflichten erheblich verletzte, habe nach Einschätzung des Bundesarbeitsgerichts zudem die Möglichkeit einer verhaltensbedingten Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG bestanden.
Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch trotz bestehender grundsätzlich möglicher Kündigungsgründe das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Fall zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Das Berufungsgericht habe sich nämlich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit des gekündigten Wachpolizisten, etwa im Innendienst, bestanden habe. Wäre dies der Fall gewesen, wäre die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17610
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