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Die fristgemäße Kündigung eines Polizeiangestellten im Objektschutz wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Herstellung von GHB "liquid ecstasy" in nicht geringer Menge) ist wirksam. Dies entschied das Arbeitsgericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Fall wurde bei einem Polizeiangestellten im Objektschutz ca. 266 g GHB "liquid ecstasy" gefunden. Das Land Berlin erklärte nach Vorliegen der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, mit der Anklage aufgrund eines Verbrechens erhoben wurde, nach Anhörung des Angestellten die fristgemäße
Das Arbeitsgericht Berlin hat die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2011
Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online
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