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Handelt ein Angestellter des öffentlichen Dienstes in seiner Freizeit mit Drogen, so begründet dies Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Der Arbeitgeber kann daher zu einer ordentlichen personenbedingten Kündigung berechtigt sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Januar 2012 ein bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigter Sachbearbeiter wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung verurteilt. Seine Arbeitgeberin kündigte angesichts dessen, dass der Sachbearbeiter für die Bewilligung von Leistungen zuständig war, daraufhin das Arbeitsverhältnis. Aus Sicht des Sachbearbeiters sei eine
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts habe die
Durch die Straftat im privaten Bereich sei die Arbeitgeberin jedoch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts berechtigt gewesen, eine
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts habe es dem Sachbearbeiter an der Eignung zur Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit gefehlt. Es sei weder eine integre noch gewissenhafte Ausübung der Aufgaben gewährleistet gewesen. Es habe die Besorgnis bestanden, dass sich der Personenkreis, mit dem der Sachbearbeiter dienstlich Kontakt hatte, und der, mit dem er strafrechtlich relevante Beziehungen pflegte, überschneiden. Es sei somit berechtigterweise zu befürchten gewesen, dass ein Konflikt zwischen den hoheitlichen Verpflichtungen und eigenen finanziellen Interessen entsteht. So habe sich der Sachbearbeiter zum Beispiel erpressbar gemacht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21125
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