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Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln eine Weihnachtsgratifikation als freiwillige Leistung, ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden.
Lesetipp - refrago:
Dieser Grundsatz ist nicht nur bei einer willkürlichen Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer verletzt. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, verbietet der
Auf Zahlung von
Die Klage hatte im Gegensatz zu den Vorinstanzen vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das von der Beklagten behauptete unterschiedliche Ausbildungs- und Qualifikationsniveau zwischen Arbeitern und Angestellten war nach dem Leistungszweck der
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 4 Sa 114/04 -
siehe auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 11.05.2000: Weihnachtsgeld: Differenzierungskriterien müssen rechtzeitig offen gelegt werden
1. Zahlt der Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld als freiwillige Leistung, rechtfertigt es dessen Zweck, zu den anlässlich des Weihnachtsfestes zusätzlich entstehenden Aufwendungen beizutragen und in der Vergangenheit geleistete Dienste zusätzlich zu honorieren, in der Regel nicht, bezüglich der Höhe des Weihnachtsgeldes zwischen Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern zu differenzieren.
2. Dem Arbeitgeber ist es nicht verwehrt, der Gruppe der Angestellten ein höheres Weihnachtsgeld zu zahlen, wenn sachliche Kriterien die Besserstellung gegenüber der Gruppe der gewerblichen Arbeitnehmer rechtfertigen. Sind seine Differenzierungsgesichtspunkte und der mit der Zahlung des höheren Weihnachtsgeldes verfolgte Zweck nicht ohne weiteres erkennbar, hat der Arbeitgeber die Gründe für die unterschiedliche Behandlung so substantiiert darzulegen, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprach.
3. Begründet der Arbeitgeber die Begünstigung der Angestellten mit der Absicht, diese stärker an sich zu binden, hat er zugeschnitten auf seinen Betrieb darzulegen, aus welchen Gründen eine stärkere Bindung der Angestellten einem objektiven, wirklichen Bedürfnis entspricht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 65/05 des BAG vom 12.12.2005
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Dokument-Nr. 1073
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