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Wird von tarifgebundenen Arbeitgebern in vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträgen mit nicht gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten die Anwendbarkeit des jeweiligen BAT und der sich diesem Tarifvertrag anschließenden Tarifverträge vereinbart, handelt es sich regelmäßig um eine so genannte „Gleichstellungsklausel“ im Sinne der jahrelangen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Ihr Zweck ist, dass alle diejenigen Tarifverträge anwendbar sein sollen, die für den Arbeitgeber gelten. Dann verdrängt der Haustarifvertrag den im Vertrag ausdrücklich genannten Flächentarifvertrag. Höhere haustarifliche Zahlungen an Gewerkschaftsmitglieder sind wirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor.
Im zugrunde liegenden Fall streiten sich seit 2007 – mit unterschiedlichen Fallkonstellationen – viele Beschäftigte einer in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern agierenden Krankenhausholding um die Höhe des Weihnachtsgeldes. Dem Konzern gehören diverse unterschiedliche Klinikbetreiber als Tochtergesellschaften an, so auch die hier auf Zahlung von höherem
Mit Datum vom 25. März 2007 schlossen die Gewerkschaften ver.di und NGG mit der Krankenhausholding einen eigenen Sonderzuwendungstarif als
Das Landesarbeitsgericht hat, wie schon zuvor das Arbeitsgericht Flensburg in den oben genannten Verfahren die Zahlungsklagen abgewiesen. Es handelte sich jeweils um vor der so genannten Schuldrechtsreform vom 1. Januar 2002 abgeschlossene so genannte „Altverträge“. Die Verweisungsklauseln seien nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts deshalb noch als „Gleichstellungsabrede“ auszulegen. Die Gleichstellung führe dazu, dass für die nicht gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten auch die – ggf. sachnäheren (Haus-) Tarifverträge gelten, die auch für die beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder Anwendung finden. Damit sei der BAT/TVöD durch den Haustarif verdrängt worden. Die im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online
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Dokument-Nr. 13407
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