wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2021
10 AZR 261/20 -

Nacht­arbeits­zuschlag in Höhe von 30 % des Bruttoeinkommens für Zeitungszusteller wegen Dauernachtarbeit

Grundrecht auf Pressefreiheit rechtfertigt keine Reduzierung des Zuschlags

Für das Austragen von Zeitungen in Dauernachtarbeit ist ein Nacht­arbeits­zuschlag in Höhe von 30 % des Bruttoeinkommens gemäß § 6 Abs. 5 AZG angemessen. Das Grundrecht auf Pressefreiheit rechtfertigt keine Reduzierung des Zuschlags. Insofern geht der Gesundheitsschutz der Zeitungszusteller vor. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2019 eine Zeitungszustellerin vor dem Arbeitsgericht Paderborn gegen ihre Arbeitgeberin auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlag. Die Klägerin arbeitete an allen Werktagen mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 1.30 Uhr und 6 Uhr. Die Beklagte gewährte ihr dafür einen Zuschlag in Höhe von 10 %. Die Klägerin wollte aber weitere 20 %. Sowohl das Arbeitsgericht Paderborn als auch das Landesarbeitsgericht Hamm gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten.

Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags von 30 %

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Klägerin könne gemäß § 6 Abs. 5 AZG ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von insgesamt 30 % des Bruttoarbeitsentgelts verlangen. Dieser Zuschlag sei angemessen.

Keine Reduzierung des Nachtarbeitszuschlags wegen Pressefreiheit

Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertige aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts keine Reduzierung des Nachtarbeitszuschlags. Zwar gehöre der Vertrieb von Tageszeitungen durch Botenzustellung zur Nachtzeit zu den für funktionierende freie Medien notwendigen Hilfstätigkeiten. Jedoch gewährleiste die Medienfreiheit nicht, dass Medienerzeugnisse verbreitet werden können, ohne die allgemein gelende Rechtsordnung zu beachten. Es sei zu beachten, dass der Zuschlag von 30 % dem verfassungsrechtlich besonders wichtigen Ziel des Gesundheitsschutzes diene. Dabei handele es sich um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel von Verfassungsrang. Für die Zeitungszustellung während der Nachtzeit gelte dies nicht.

Unwirtschaftlichkeit von Zeitungsaustragen zur Nachtzeit unerheblich

Soweit die Beklagte anführt, dass bei einem Nachtarbeitszuschlag von 30 % das Zeitungsaustragen zur Nachtzeit unwirtschaftlich und damit der Vertrieb und die Herstellung von Tageszeitungen in Frage gestellt werde, hielt das Bundesarbeitsgericht dies für unbeachtlich. Das Grundrecht auf Medienfreiheit schütze nicht davor, das sich bestimmte Vertriebsformen auf längere Sicht als wirtschaftlich unrentabel erweisen. Wirtschaftliche Erwägungen dürfen dem mit § 6 Abs. 5 AZG verfolgten Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer nicht untergeordnet werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2024
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Paderborn, Urteil vom 10.05.2019
    [Aktenzeichen: 3 Ca 123/19]
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 04.02.2020
    [Aktenzeichen: 14 Sa 755/19]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2022, 1523Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2022, Seite: 1523
  • MDR 2022, 966Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 966
  • NJW 2022, 1558Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 1558
  • NZA 2022, 707Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2022, Seite: 707

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BAG_10-AZR-26120_Nachtarbeitszuschlag-in-Hoehe-von-30-Prozent-des-Bruttoeinkommens-fuer-Zeitungszusteller-wegen-Dauernachtarbeit~N34370

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 34370 Dokument-Nr. 34370

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.