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Für das Austragen von Zeitungen in Dauernachtarbeit ist ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des Bruttoeinkommens gemäß § 6 Abs. 5 AZG angemessen. Das Grundrecht auf Pressefreiheit rechtfertigt keine Reduzierung des Zuschlags. Insofern geht der Gesundheitsschutz der Zeitungszusteller vor. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2019 eine Zeitungszustellerin vor dem Arbeitsgericht Paderborn gegen ihre Arbeitgeberin auf Zahlung eines
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Klägerin könne gemäß § 6 Abs. 5 AZG ein
Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertige aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts keine Reduzierung des Nachtarbeitszuschlags. Zwar gehöre der Vertrieb von Tageszeitungen durch Botenzustellung zur Nachtzeit zu den für funktionierende freie Medien notwendigen Hilfstätigkeiten. Jedoch gewährleiste die Medienfreiheit nicht, dass Medienerzeugnisse verbreitet werden können, ohne die allgemein gelende Rechtsordnung zu beachten. Es sei zu beachten, dass der Zuschlag von 30 % dem verfassungsrechtlich besonders wichtigen Ziel des Gesundheitsschutzes diene. Dabei handele es sich um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel von Verfassungsrang. Für die
Soweit die Beklagte anführt, dass bei einem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2024
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34370
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