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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2018
5 AZR 25/17 -

Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß

Bei dauerhafter Zeitungszustellung in Nachtarbeit besteht Anspruch auf Nacht­arbeits­zuschlag in Höhe 30 %

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG, die für Zeitungs­zustellerinnen und Zeitungszusteller einen bis zum 31. Dezember 2015 auf 75 %, ab dem 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 auf 85 % herabgesetzten und für das Jahr 2017 auf 8,50 Euro festgesetzten gesetzlichen Mindestlohn vorgesehen hat, verfassungsgemäß ist und insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Erfolgt die Zeitungszustellung dauerhaft in Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, haben Zeitungs­zustellerinnen und Zeitungszusteller Anspruch auf einen Nacht­arbeits­zuschlag in Höhe von 30 % des ihnen je Arbeitsstunde zustehenden Mindestlohns, sofern nicht eine höhere Vergütung vereinbart ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist seit 2013 bei der Beklagten als Zeitungszustellerin beschäftigt. Sie arbeitet mehr als zwei Stunden ausschließlich zur Nachtzeit und stellt die Zeitungen bis spätestens 6 Uhr morgens zu. Arbeitsvertraglich vereinbart sind eine Vergütung auf Stücklohnbasis und ein Nachtarbeitszuschlag von 25 % auf den Stücklohn. Tatsächlich zahlte die Beklagte seit dem 1. Januar 2015 den geminderten Mindestlohn nach § 24 Abs. 2 MiLoG*. Die Klägerin machte geltend, dass § 24 Abs. 2 MiLoG gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und deshalb unwirksam sei. Mit ihrer Klage verlangte sie für den Zeitraum Januar 2015 bis April 2016 die Differenz zum vollen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Stunde (§ 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG) und einen höheren Nachtarbeitszuschlag verlangt. Dieser müsse nach § 6 Abs. 5 ArbZG** auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns berechnet werden und wegen Dauernachtarbeit 30 % betragen.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Arbeitsgericht wies die Klage im Wesentlichen ab. Das Landesarbeitsgericht nahm an, dass § 24 Abs. 2 MiLoG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, so dass die Klägerin in den streitgegenständlichen Jahren 2015 und 2016 nur den geminderten Mindestlohn von 6,38 Euro brutto (2015) bzw. 7,23 Euro brutto (2016) beanspruchen konnte. Darauf sei für Nachtarbeit ein Zuschlag von 25 % zu zahlen. Es sprach der Klägerin insgesamt 236,24 Euro brutto nebst Zinsen als weiteren Nachtarbeitszuschlag zu und wies die Klage im Übrigen ab. Dagegen legten beide Parteien Revision ein.

BAG bejaht Anspruch auf Zuschlag von 30 % für Dauernachtarbeit und weist Revision im Übrigen zurück

Die Revision der Beklagten, die einen Nachtarbeitszuschlag von 10 % auf den Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller für angemessen hält, war vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Denn die Klägerin habe auf der Grundlage des § 6 Abs. 5 ArbZG wegen ihrer Dauernachtarbeit Anspruch auf einen Zuschlag von 30 % des ihr zustehenden Bruttoarbeitsentgelts. Insoweit war die Revision der Klägerin erfolgreich. Im Übrigen wies das Bundesarbeitsgericht jedoch die Revision der Klägerin zurück. Diese habe im Streitzeitraum nur Anspruch auf den abgesenkten Mindestlohn. § 24 Abs. 2 MiLoG verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber habe die ihm bei zeitlich begrenzten Übergangsvorschriften vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte besondere Gestaltungsfreiheit mit der auf drei Jahre begrenzten Sonderregelung des Mindestlohns für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller nicht überschritten.

Erläuterungen

* -  § 24 Abs. 2 MiLoG lautet:

Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller haben ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2016 auf 85 Prozent des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1. Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden zustellen; dies umfasst auch Zustellerinnen und Zusteller von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt.

** -  § 6 Abs. 5 ArbZG lautet:

Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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