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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG, die für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller einen bis zum 31. Dezember 2015 auf 75 %, ab dem 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 auf 85 % herabgesetzten und für das Jahr 2017 auf 8,50 Euro festgesetzten gesetzlichen Mindestlohn vorgesehen hat, verfassungsgemäß ist und insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Erfolgt die Zeitungszustellung dauerhaft in Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, haben Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des ihnen je Arbeitsstunde zustehenden Mindestlohns, sofern nicht eine höhere Vergütung vereinbart ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist seit 2013 bei der Beklagten als Zeitungszustellerin beschäftigt. Sie arbeitet mehr als zwei Stunden ausschließlich zur Nachtzeit und stellt die Zeitungen bis spätestens 6 Uhr morgens zu. Arbeitsvertraglich vereinbart sind eine Vergütung auf Stücklohnbasis und ein Nachtarbeitszuschlag von 25 % auf den Stücklohn. Tatsächlich zahlte die Beklagte seit dem 1. Januar 2015 den geminderten
Das Arbeitsgericht wies die Klage im Wesentlichen ab. Das Landesarbeitsgericht nahm an, dass § 24 Abs. 2 MiLoG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, so dass die Klägerin in den streitgegenständlichen Jahren 2015 und 2016 nur den geminderten
Die Revision der Beklagten, die einen Nachtarbeitszuschlag von 10 % auf den
Zeitungszustellerinnen und
Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 25834
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