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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.12.2015
10 AZR 156/15 -

BAG: Dauernachtarbeit rechtfertigt grundsätzlich Anspruch auf Nacht­arbeits­zuschlag in Höhe von 30 % des Bruttostundenlohns

Geringerer Zuschlag aufgrund Ruhephasen von 1 bis 1 ½ Stunden pro Nacht

Ist ein Arbeitnehmer dauerhaft in der Nacht tätig und bestehen keine tarifvertraglichen Aus­gleichsregelungen, so steht ihm gemäß § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) grundsätzlich ein Anspruch auf Nacht­arbeits­zuschlag in Höhe von 30 % des Bruttostundenlohns oder auf Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage zu. Ein geringerer Zuschlag kann in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer pro Nacht eine Ruhephase von 1 bis 1 ½ Stunden hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Lkw-Fahrer war für eine Logistik- und Paketdienstleistungsunternehmen im Linientransport tätig. Ein Tarifvertrag galt nicht. Da die Arbeitszeit des Arbeitnehmers überwiegend in der Zeit von 20 bis 6 Uhr lag, gewährte ihm die Arbeitgeberin ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 20 % des Bruttostundenlohns. Dem Arbeitnehmer war dies aber zu wenig. Er verwies auf die erhebliche gesundheitliche Belastung durch die dauerhafte Nachtarbeit und forderte daher einen Zuschlag in Höhe von 30 %. Die Arbeitgeberin wies dieses Ansinnen zurück. Sie führte an, dass der Arbeitnehmer pro Nacht 1 bis 1 ½ Stunden ruhen dürfe. Er könne sich in dieser Zeit entspannen und sich zum Beispiel in die Schlafkabine zurückziehen. Der Arbeitnehmer gab sich damit nicht einverstanden und erhob Klage.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht erhöhen Nachtarbeitszuschlag auf 25 %

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht München gaben der Klage des Arbeitnehmers teilweise statt. Sie hielten einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 % für angemessen. Dagegen richtete sich die Revision sowohl des Arbeitnehmers als auch der Arbeitgeberin.

Bundesarbeitsgericht hält Zuschlag von 30 % bei Dauernachtarbeit für angemessen

Das Bundesarbeitsgericht hielt einen Zuschlag in Höhe von 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen für einen angemessen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG. Jedoch komme ein höherer Zuschlag in Betracht, wenn die Belastung aufgrund der Art der Tätigkeit oder den Umfang der Arbeitszeit die normalerwiese mit der Nachtarbeit verbundene Belastung übersteigt. Dies sei etwa dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft in Nachtarbeit tätig ist. In diesem Fall sei regelmäßig ein Zuschlag in Höhe von 30 % angemessen. Es liege auf der Hand, dass der Arbeitnehmer, der ununterbrochen Nachtarbeit leistet, einer deutlichen Belastung unterliege.

Verringerung des Zuschlags bei geringer Belastung durch Nachtarbeit

Der Zuschlag könne sich aber auch verringern, so des Bundesarbeitsgericht, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit etwa durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst im Vergleich zum Üblichen geringer sei. Eine solche geringere Belastung habe sich aus dem Vortrag der Arbeitgeberin zu den Ruhephasen ergeben können. Das Landesarbeitsgericht habe diesen Vortrag aber unberücksichtigt gelassen. Es sei unklar, ob und gegebenenfalls warum es die Ruhephasen als unerheblich angesehen oder ob und gegebenenfalls auf welcher Grundlage es diese als Arbeitsbereitschaft gewertet habe.

Aufhebung der Berufungsentscheidung und Zurückweisung des Rechtsstreits

Das Bundesarbeitsgericht hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und wies den Rechtstreit zur Neuverhandlung zurück.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht München, Urteil vom 06.06.2014
    [Aktenzeichen: 27 Ca 14113/13]
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 29.01.2015
    [Aktenzeichen: 4 Sa 557/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 180Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 180
  • NZA 2016, 1021Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2016, Seite: 1021

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