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Ist ein Arbeitnehmer dauerhaft in der Nacht tätig und bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, so steht ihm gemäß § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) grundsätzlich ein Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des Bruttostundenlohns oder auf Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage zu. Ein geringerer Zuschlag kann in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer pro Nacht eine Ruhephase von 1 bis 1 ½ Stunden hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Lkw-Fahrer war für eine Logistik- und Paketdienstleistungsunternehmen im Linientransport tätig. Ein Tarifvertrag galt nicht. Da die Arbeitszeit des Arbeitnehmers überwiegend in der Zeit von 20 bis 6 Uhr lag, gewährte ihm die Arbeitgeberin ein
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht München gaben der Klage des Arbeitnehmers teilweise statt. Sie hielten einen
Das Bundesarbeitsgericht hielt einen Zuschlag in Höhe von 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen für einen angemessen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG. Jedoch komme ein höherer Zuschlag in Betracht, wenn die Belastung aufgrund der Art der Tätigkeit oder den Umfang der Arbeitszeit die normalerwiese mit der Nachtarbeit verbundene Belastung übersteigt. Dies sei etwa dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft in Nachtarbeit tätig ist. In diesem Fall sei regelmäßig ein Zuschlag in Höhe von 30 % angemessen. Es liege auf der Hand, dass der Arbeitnehmer, der ununterbrochen Nachtarbeit leistet, einer deutlichen Belastung unterliege.
Der Zuschlag könne sich aber auch verringern, so des Bundesarbeitsgericht, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit etwa durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst im Vergleich zum Üblichen geringer sei. Eine solche geringere Belastung habe sich aus dem Vortrag der Arbeitgeberin zu den Ruhephasen ergeben können. Das Landesarbeitsgericht habe diesen Vortrag aber unberücksichtigt gelassen. Es sei unklar, ob und gegebenenfalls warum es die Ruhephasen als unerheblich angesehen oder ob und gegebenenfalls auf welcher Grundlage es diese als Arbeitsbereitschaft gewertet habe.
Das Bundesarbeitsgericht hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und wies den Rechtstreit zur Neuverhandlung zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23759
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