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Gewährt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Weihnachtsgeld und stellt diese Zahlungen zugleich unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Der Vorbehalt ist daher unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall "gewährte" ein
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision des Arbeitgebers zurück. Denn dem Arbeitnehmer habe ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts habe dem Anspruch nicht entgegengestanden, dass das
Ebenfalls sei der Anspruch nicht durch die Formulierung "zur Zeit werden gewährt" ausgeschlossen worden, so das Bundesarbeitsgericht weiter. Denn dies habe lediglich zum Ausdruck gebracht, mit welcher konkreten Höhe der Zahlung der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses rechnen durfte. Aus der Formulierung habe demgegenüber nicht entnommen werden können, dass sich der Arbeitgeber damit einen völligen Entzug der Leistung vorbehalten wollte.
Der im Vertrag geregelte
Das Bundesarbeitsgericht betonte schließlich, dass sich der Anspruch des Arbeitnehmers nicht aus einer betrieblichen Übung ergeben habe. Vielmehr habe ein vertraglicher Anspruch vorgelegen. Dieser habe auch nicht aufgrund der späteren einseitigen Erklärungen des Arbeitgebers wieder beseitigt werden können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16849
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