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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2013
10 AZR 177/12 -

Freiwillig­keitsvorbehalt trotz Gewährung von Weihnachtsgeld ist widersprüchlich und daher unzulässig

Verstoß gegen Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) liegt vor

Gewährt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Weihnachtsgeld und stellt diese Zahlungen zugleich unter einen Freiwillig­keitsvorbehalt, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Der Vorbehalt ist daher unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeitsgerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall "gewährte" ein Arbeitsvertrag den Mitarbeitern "freiwillige soziale Leistungen", wie etwa Weihnachtsgeld. Zugleich erfolgte die Zahlung der Weihnachtsgeldgratifikation "in jedem Einzelfall und ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft". In den Jahren von 2004 bis 2008 zahlte der Arbeitgeber seinen Beschäftigten Weihnachtsgeld. Diesen Zahlungen lag jeweils ein Schreiben bei, in dem nochmals der Freiwilligkeitsvorbehalt der Zahlung erklärt wurde. Nachdem der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen im Jahr 2009 kein Weihnachtsgeld zahlte, klagte ein Arbeitnehmer auf Zahlung. Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision des Arbeitsgebers.

Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgelds bestand

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision des Arbeitgebers zurück. Denn dem Arbeitnehmer habe ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld zugestanden. Denn nach dem Arbeitsvertrag sei ihm ein Weihnachtsgeld "gewährt" worden. Diese Formulierung werde typischerweise für die Begründung eines Anspruchs verwendet.

Bezeichnung als "freiwillige soziale Leistung" unbeachtlich

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts habe dem Anspruch nicht entgegengestanden, dass das Weihnachtsgeld als eine "freiwillige soziale Leistung" bezeichnet wurde. Denn diese Bezeichnung könne zum Ausdruck bringen, dass der Arbeitgeber nicht durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz zur Zahlung verpflichtet ist.

Formulierung "zur Zeit werden gewährt" unerheblich

Ebenfalls sei der Anspruch nicht durch die Formulierung "zur Zeit werden gewährt" ausgeschlossen worden, so das Bundesarbeitsgericht weiter. Denn dies habe lediglich zum Ausdruck gebracht, mit welcher konkreten Höhe der Zahlung der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses rechnen durfte. Aus der Formulierung habe demgegenüber nicht entnommen werden können, dass sich der Arbeitgeber damit einen völligen Entzug der Leistung vorbehalten wollte.

Vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt verstieß gegen Transparenzgebot

Der im Vertrag geregelte Freiwilligkeitsvorbehalt, wonach die Zahlung des Weihnachtsgelds keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründen sollte, sei nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam gewesen. Denn er habe gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen. Zwar habe der Vorbehalt nach dem Wortlaut eindeutig einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld ausgeschlossen. Er habe aber im Widerspruch zum vertraglich gewährten Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation gestanden. Deshalb sei der Vorbehalt unklar und unverständlich und somit unwirksam gewesen.

Kein Anspruch aufgrund betrieblicher Übung

Das Bundesarbeitsgericht betonte schließlich, dass sich der Anspruch des Arbeitnehmers nicht aus einer betrieblichen Übung ergeben habe. Vielmehr habe ein vertraglicher Anspruch vorgelegen. Dieser habe auch nicht aufgrund der späteren einseitigen Erklärungen des Arbeitgebers wieder beseitigt werden können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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