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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.08.1996
10 AZR 68/96 -

Weihnachtsgeld: Dreijährige Zahlung begründet einen Rechtsanspruch

Anspruch besteht unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung

Zahlt der Arbeitgeber drei Jahre hintereinander ein Weihnachtsgeld, so begründet dies für den Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung einen Rechtsanspruch auf Zahlung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte zahlte in den Jahren von 1989 bis 1991 an ihre Mitarbeiter ein Weihnachtsgeld. Im Dezember 1992 teilte sie durch einen Aushang am "Schwarzen Brett" den Mitarbeitern mit, dass eine Zahlung der Weihnachtszuwendung aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht mehr möglich sei und stellte die Zahlungen ein. Daraufhin verlangte die Klägerin Zahlung des Weihnachtsgeldes für die Jahre 1993 und 1994. Das Arbeitsgericht Elmshorn gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies die Berufung der Beklagten zurück. Dagegen richtete sich ihre Revision.

Klägerin stand Zahlung des Weihnachtsgeldes zu

Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf das Weihnachtsgeld für die Jahre 1993 und 1994 zu. Denn durch eine mindestens dreimalige vorbehaltlose Gewährung einer Weihnachtszuwendung werde eine Verpflichtung des Arbeitgebers unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung begründet. Damit werde der Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes zum Inhalt des Arbeitsvertrages und der Arbeitgeber könne sich nicht mehr durch einseitigen Widerruf von dieser Verpflichtung lossagen (vgl. BAG, Urt. v. 23.04.1963 - 3 AZR 173/62).

Einvernehmliche Änderung der Verpflichtung lag nicht vor

Der aus betrieblicher Übung entstandene Anspruch wurde auch nicht durch eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages beseitigt, so das Bundesarbeitsgericht weiter. Es sei bereits fraglich, ob der Aushang der Beklagten überhaupt ein Angebot auf Vertragsänderung darstelle, da sie lediglich mitteilte, dass ein Weihnachtsgeld nicht mehr gezahlt werden könne. Aber auch unterstellt es sei so, liege in dem bloßen Schweigen der Klägerin keine Annahme. Schweigen stelle in der Regel keine Willenserklärung dar. Daher stimme derjenige, der auf ein Angebot nicht reagiere, diesem nicht zu. Und auf die bloße Mitteilung des Schuldners, er werde einen Anspruch nicht erfüllen, brauche der Gläubiger ohnehin nicht ablehnend reagieren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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