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So genannte „Flashmob-Aktionen“ im Arbeitskampf sind im Einzelhandel dann zulässig, wenn für den Arbeitgeber Verteidigungsmöglichkeiten, z.B. durch eine kurzfristige Betriebsschließung bestehen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Eine gewerkschaftliche Aktion, bei der kurzfristig aufgerufene Teilnehmer durch den Kauf geringwertiger Waren oder das Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen in einem Einzelhandelsgeschäft eine Störung betrieblicher Abläufe herbeiführen, ist im Arbeitskampf nicht generell unzulässig. Allerdings greift eine derartige „Flashmob- Aktion“ in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers ein. Ein solcher Eingriff kann aber aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Gewerkschaft ver.di zu einer „Flashmob-Aktion“ im
Das Bundesarbeitsgericht wies, wie bereits die Vorinstanzen, die Klage eines Arbeitgeberverbands ab. Gewerkschaftliche Maßnahmen, die zur Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine Störung betrieblicher Abläufe gerichtet sind, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Zu dieser gehört die Wahl der Arbeitskampfmittel. Deren Zulässigkeit richtet sich jedoch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Arbeitskampfmittel sind rechtswidrig, wenn sie zur Durchsetzung der erhobenen Forderungen offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich oder wenn sie unangemessen sind. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer gewerkschaftlichen Arbeitskampfmaßnahme ist von wesentlicher Bedeutung, ob für die Arbeitgeberseite Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Gegenüber einer „Flashmob-Aktion“ im
Gegen diese Entscheidung wollen die Arbeitgeber im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2009
Quelle: ra-online, BAG
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Dokument-Nr. 8502
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