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Das Arbeitsgericht Berlin hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens der Gewerkschaft ver.di untersagt, so genannte "Flashmob-Aktionen" im Rahmen ihres Arbeitskampfes im Einzelhandel durchzuführen.
Diese Aktionen werden in der Weise geführt, dass beispielsweise viele Menschen zur gleichen Zeit einen Pfennigartikel in einer Filiale kaufen und damit für längere Zeit den Kassenbereich blockieren. Das Arbeitsgericht hat solche Aktionen für arbeitskampfrechtlich unwirksam erklärt, da sie die Grenzen aus Art. 9 Abs. 3 GG überschritten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2007
Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Berlin
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Dokument-Nr. 5314
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