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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.03.2014
1 BvR 3185/09 -

Verfassungs­beschwerde gegen den gewerkschaftlichen Aufruf zu einer "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel erfolglos

Bundes­verfassungs­gericht erklärt Flashmobs während eines Streiks im Einzelhandel für generell zulässig

Das Bundes­verfassungs­gericht hat die Verfassungs­beschwerde eines Arbeit­geber­verbandes gegen gewerkschaftlich organisierte, streikbegleitende Flashmob-Aktionen im Einzelhandel nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer wandten sich gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen, die einen solchen Aufruf im konkreten Fall für zulässig hielten. Das Bundes­verfassungs­gericht verwies darauf, dass die fachgerichtliche Auslegung des Arbeitskampfrechts die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt; daher ist die Verfassungs­beschwerde unbegründet.

Die im Ausgangsverfahren beklagte Gewerkschaft veröffentlichte während eines Streiks im Einzelhandel im Jahr 2007 ein virtuelles Flugblatt mit der Frage "Hast Du Lust, Dich an Flashmob-Aktionen zu beteiligen?", bat Interessierte um die Handy-Nummer, um diese per SMS zu informieren, wenn man gemeinsam "in einer bestreikten Filiale, in der Streikbrecher arbeiten, gezielt einkaufen gehen" wolle, "z. B. so: Viele Menschen kaufen zur gleichen Zeit einen Pfennig-Artikel und blockieren damit für längere Zeit den Kassenbereich. Viele Menschen packen zur gleichen Zeit ihre Einkaufswagen voll (bitte keine Frischware!!!) und lassen sie dann stehen."

Klage auf Untersagung der Flashmob-Aktionen bleibt vor den Arbeitsgerichten erfolglos

Im Dezember 2007 führte die Gewerkschaft in einer Filiale eines Einzelhandelsunternehmens eine solche Flashmob-Aktion durch. Es beteiligten sich etwa 40 bis 50 Personen; die Aktion dauerte zwischen 45 und 60 Minuten. Der Beschwerdeführer ist ein Arbeitgeberverband für den Einzelhandel. Seine Klage mit dem Ziel, der Gewerkschaft den Aufruf zu weiteren derartigen Flashmobs zu untersagen, blieb vor den Arbeitsgerichten in allen Instanzen erfolglos. Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.

Koalitionsfreiheit des Beschwerdeführers nicht verletzt

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen nicht die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit des Beschwerdeführers verletzen.

Die Wahl der Mittel für Arbeitskampfmaßnahmen freigestellt

Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG ist nicht auf Streik und Aussperrung als die traditionell anerkannten Formen des Arbeitskampfs beschränkt. Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung ihrer koalitionsspezifischen Zwecke für geeignet halten, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst. Das Grundgesetz schreibt nicht vor, wie die gegensätzlichen Grundrechtspositionen im Einzelnen abzugrenzen sind; es verlangt keine Optimierung der Kampfbedingungen. Umstrittene Arbeitskampfmaßnahmen werden unter dem Gesichtspunkt der Proportionalität überprüft; durch den Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen soll kein einseitiges Übergewicht bei Tarifverhandlungen entstehen. Die Orientierung des Bundesarbeitsgerichts am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insofern nicht zu beanstanden.

Auslegungen und Entscheidungen der Fachgerichte nicht zu beanstanden

Danach lässt sich eine Verletzung des Beschwerdeführers in seiner Koalitionsfreiheit durch die angegriffenen Urteile nicht feststellen. Das Bundesarbeitsgericht berücksichtigt insbesondere, dass sich durch die Teilnahme Dritter an Flashmob-Aktionen die Gefahr erhöhen kann, dass diese außer Kontrolle geraten, weil Dritte weniger beeinflussbar sind. Es setzt der - im Ausgangsverfahren auch tatsächlich eingeschränkten - Teilnahme Dritter daher auch rechtliche Grenzen. So muss der Flashmob als gewerkschaftlich getragene Arbeitskampfmaßnahme erkennbar sein, was auch für Schadensersatzforderungen der Arbeitgeber bei rechtswidrigen Aktionen von Bedeutung ist. Das Bundesarbeitsgericht hat sich auch mit der Frage nach wirksamen Gegenmaßnahmen der Arbeitgeberseite gegen einen streikbegleitenden Flashmob intensiv auseinandergesetzt. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, eine eigene Einschätzung zur praktischen Wirksamkeit von Reaktionsmöglichkeiten der Arbeitgeberseite an die Stelle derjenigen der Fachgerichte zu setzen, solange diese nicht einer deutlichen Fehleinschätzung folgen. Eine solche ist hier nicht erkennbar. Das Bundesarbeitsgericht berücksichtigt insbesondere auch die Interessen der Arbeitgeberseite. Gegen die fachgerichtliche Einschätzung, das Hausrecht und die vorübergehende Betriebsstilllegung seien als wirksame Verteidigungsmittel anzusehen, ist verfassungsrechtlich daher nichts zu erinnern.

Beschwerdeführer nicht in Grundrechten verletzt

Der Beschwerdeführer kann zudem nicht mit Erfolg geltend machen, er sei in seinen Grundrechten aus Art. 9 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG verletzt, weil die angegriffenen Urteile die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung missachteten. Die Gerichte sind aufgrund des Justizgewährleistungsanspruchs verpflichtet, wirkungsvollen Rechtsschutz zu bieten. Sie müssen bei unzureichenden gesetzlichen Vorgaben mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den bestehenden Rechtsgrundlagen ableiten, was im Einzelfall gilt. Entschieden die Gerichte für Arbeitssachen arbeitskampfrechtliche Streitigkeiten mit Hinweis auf fehlende gesetzliche Regelungen nicht, verhielten sie sich ihrerseits verfassungswidrig.

Beurteilung der Flashmob-Aktionen als zulässig unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken

Es unterliegt von Verfassungs wegen auch keinen Bedenken, dass das Bundesarbeitsgericht die Flashmob-Aktionen auf der Grundlage geltenden Rechts nach Maßgabe näherer Ableitungen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht als generell unzulässig beurteilt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 1874Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1874

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