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Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgeberverbandes gegen gewerkschaftlich organisierte, streikbegleitende Flashmob-Aktionen im Einzelhandel nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer wandten sich gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen, die einen solchen Aufruf im konkreten Fall für zulässig hielten. Das Bundesverfassungsgericht verwies darauf, dass die fachgerichtliche Auslegung des Arbeitskampfrechts die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt; daher ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
Die im Ausgangsverfahren beklagte
Im Dezember 2007 führte die
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen nicht die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit des Beschwerdeführers verletzen.
Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG ist nicht auf
Danach lässt sich eine Verletzung des Beschwerdeführers in seiner Koalitionsfreiheit durch die angegriffenen Urteile nicht feststellen. Das Bundesarbeitsgericht berücksichtigt insbesondere, dass sich durch die Teilnahme Dritter an Flashmob-Aktionen die Gefahr erhöhen kann, dass diese außer Kontrolle geraten, weil Dritte weniger beeinflussbar sind. Es setzt der - im Ausgangsverfahren auch tatsächlich eingeschränkten - Teilnahme Dritter daher auch rechtliche Grenzen. So muss der
Der Beschwerdeführer kann zudem nicht mit Erfolg geltend machen, er sei in seinen Grundrechten aus Art. 9 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG verletzt, weil die angegriffenen Urteile die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung missachteten. Die Gerichte sind aufgrund des Justizgewährleistungsanspruchs verpflichtet, wirkungsvollen Rechtsschutz zu bieten. Sie müssen bei unzureichenden gesetzlichen Vorgaben mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den bestehenden Rechtsgrundlagen ableiten, was im Einzelfall gilt. Entschieden die Gerichte für Arbeitssachen arbeitskampfrechtliche Streitigkeiten mit Hinweis auf fehlende gesetzliche Regelungen nicht, verhielten sie sich ihrerseits verfassungswidrig.
Es unterliegt von Verfassungs wegen auch keinen Bedenken, dass das Bundesarbeitsgericht die Flashmob-Aktionen auf der Grundlage geltenden Rechts nach Maßgabe näherer Ableitungen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht als generell unzulässig beurteilt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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