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Arbeitsgericht Wesel, Beschluss vom 17.11.2011
5 BV 17 /11 -

Betriebsrat hat keinen Anspruch auf umfassende Einsichtnahme in Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk

Gründe für umfassende Einsichtnahme in Protokolldateien seitens des Betriebsrats nicht plausibel begründet

Das Arbeitsgericht Wesel hat den Anspruch eines Betriebsrats auf eine umfassende Einsichtnahme in Protokolldateien für die Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk verneint. Nachdem Arbeitgeber bereits eingeräumt hatte, dass er in einem Fall Zugriff auf die Dateihistorie einer Datei genommen hatte, sah das Gericht keine weiteren plausiblen Gründe, dem Betriebsrat einen Anspruch darauf zu gewähren, wer, wann und wie im Detail Zugriff auf das Laufwerk genommen hat.

Die Parteien des zugrunde liegenden Falls streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein umfassendes Einsichtsrecht in Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk zusteht. Zudem bestreitet der Arbeitgeber, dass entsprechende Dateien überhaupt existieren. Diese müssten erst erstellt werden. Der Betriebsrat könne nicht verlangen, dass die Unterlagen oder Dateien, in die er Einsicht begehrt, zuvor erst noch erstellt werden müssen.

Betriebsrat kann Gründe für Wunsch nach umfassender Einsichtnahme in Protokolldateien nicht nachvollziehbar darlegen

Das Arbeitsgericht Wesel hat den gestellten Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Betriebsrat hat nicht nachvollziehbar darlegen können, warum er eine derartig umfassende Einsichtnahme in die Protokolldateien verlangt und welches Rechtschutzziel er mit seinem Begehren verfolgt.

Gericht untersagt Arbeitgeber bereits zuvor Einsichtnahme in elektronische Dateien des Betriebsrates

Der Arbeitgeber hatte bereits in einem anderen und in diesem Verfahren eingeräumt, dass er in einem Fall Zugriff auf die Dateihistorie einer Datei genommen hatte. Der Inhalt der Datei war ihm von dem Betriebsrat selbst zugänglich gemacht worden. Bereits am 12. Oktober 2011 hatte das Arbeitsgericht Wesel in einem Beschlussverfahren dem Arbeitgeber aufgegeben, es zu unterlassen, Einsicht in die elektronischen Dateien des Betriebsrates zu nehmen.

Betriebsrat benötigt zum Treffen entsprechender Sicherheitsvorkehrungen Informationen über unberechtigte Zugriffe auf Betriebsratslaufwerk

In dem jetzt anhängigen Verfahren hatte der Betriebsrat erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er das Einsichtsrecht benötige, um feststellen zu können, ob, wie und von wem unberechtigte Zugriffe auf sein Betriebsratslaufwerk stattgefunden haben. Nur wenn er dies wisse, könnten entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.

Arbeitsgericht verneint Anspruch auf detaillierte Auskünfte über Zugriffe auf Betriebsratslaufwerk

Dies ist aus Sicht des Arbeitsgerichts jedoch nicht nachvollziehbar. Denn aufgrund des bereits unstreitigen Zugriffs auf seine Datei steht fest, dass Unberechtigte – in diesem Fall der Arbeitgeber – auf die Dateien des Betriebsratslaufwerks zugreifen können. Inwieweit es für die Feststellung von Sicherheitslücken darüber hinaus darauf ankommt, wer, wann und wie Zugriff genommen hat, hat der Betriebsrat nicht schlüssig dargelegt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2012
Quelle: Arbeitsgericht Wesel/ra-online

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