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Die Firma Schlecker XL ist dazu verpflichtet, dem Wahlvorstand der Einzelfirma Anton Schlecker für die Durchführung der Betriebsratswahlen Auskunft zu den Personaldaten der Mitarbeiter zu erteilen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hamm.
Antragsteller des zugrunde liegenden Falls ist der bei der Einzelfirma Anton Schlecker für die turnusmäßige Durchführung der Betriebswahlen im Bezirk Siegen gewählte Wahlvorstand. Dem Bezirk Siegen sind nach den Zuordnungstarifvertrag zumindest 27 Filialen der
Im Dezember 2008 wurde die
Der Wahlvorstand vertritt die Auffassung, dass die XL-Filiale in Kreuztal auch zum Bezirk Siegen der
Das Arbeitsgericht Siegen hat das Auskunftsbegehren zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Wahlvorstandes war im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgreich.
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2010
Quelle: ra-online, LAG Hamm
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Dokument-Nr. 9454
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