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Arbeitsgericht Paderborn, Urteil vom 21.07.2010
2 CA 423/10 -

ArbG Paderborn: Zeitintensiver Toilettenbesuch und Aufsuchen der Bank während der Arbeitszeit sind kein Kündigungsgrund

Private Erledigungen während der Arbeitszeit nicht immer für Kündigung ausreichend

Ein seit über 20 Jahren bei derselben Gemeinde beschäftigter Mitarbeiter kann nicht deshalb fristlos gekündigt werden, weil er für 10 bis 15 Minuten während der Arbeitszeit im Haus eines Freundes auf der Toilette gesessen hat. Das hat das Arbeitsgericht Paderborn entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Gemeinde versucht, einen seit 20 Jahren bei ihr angestellten Bauhofmitarbeiter zu kündigen. Da der Bauhofmitarbeiter als öffentlicher Bediensteter ordentlich nicht kündbar ist, versuchte die Gemeinde, ihm außerordentlich zu kündigen – und dies mit der Begründung, der Mitarbeiter habe während der Arbeitszeit eine Volksbank aufgesucht und dort private Dinge erledigt.

Aufsuchen der Bank während der Arbeitszeit führt nicht zur unzumutbaren Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

Der Mitarbeiter erhob beim Arbeitsgericht Paderborn Kündigungsschutzklage. Nach Auffassung des Gerichts ist das Aufsuchen der Bank durch den Kläger für ca. 10 Minuten nicht derart schwerwiegend, als dass es der Gemeinde unter Berücksichtigung des besonderen Kündigungsschutzes des Klägers unzumutbar wäre, das Arbeitsverhältnis noch weiter fortzuführen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um einen noch relativ kurzen Zeitraum von 10 Minuten handelte, in dem der Kläger in die gegenüber der Stadtverwaltung liegende Bank gegangen war.

Erneute Kündigung wegen längeren Toilettenaufenthalts

Einige Wochen später kündigte die Gemeinde den Mitarbeiter erneut. Dieses Mal deshalb, weil er während der Arbeitszeit für 10 bis 15 Minuten bei einem Freund auf der Toilette verbracht hatte.

Aufsuchen der Toilette stellt keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, die Kündigung rechtfertigt

Die Richter des Arbeitsgerichts urteilten jedoch, dass der Gang zur Toilette keine Arbeitspflichtverletzung darstellt. Arbeitnehmer, die schon einmal am Arbeitsplatz bummeln und privaten Dingen nachgehen, verletzen damit nicht immer eine Arbeitspflicht, die zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausreicht. Gleichwohl seien das mehrmalige Erledigen privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit und die Nichtausführung von Arbeitsleistungen nicht generell ungeeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung zu bilden. Hier jedoch stelle das Aufsuchen der Toilette während der Arbeitszeit – ggf. auch für einen längeren Zeitraum – keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar und vermag daher keine verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG zu rechtfertigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2010
Quelle: RAK Saarland/ra-online

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