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Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 15.11.2017

Kündigung wegen fremdenfeindlicher Äußerungen in privatem WhatsApp-Chat unwirksam

Weitergabe privater Unterhaltungen an den Arbeitgeber darf nicht zu Lasten von Arbeitnehmern gehen

Das Arbeitsgericht Mainz hat entschieden, dass die fristlosen Kündigungen von Angestellten, die in einem kleinen privaten WhatsApp-Chat fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht hatten, unwirksam sind.

Die Angestellten des zugrunde liegenden Verfahrens waren fristlos gekündigt worden, weil sie in einer WhatsApp-Gruppe unter anderem fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht hatten.

WhatsApp-Unterhaltung fand auf privaten Smartphones statt

Das Arbeitsgericht Mainz gab den Kündigungsschutzklagen statt. Das Gericht sah in dem Verhalten der Angestellten keinen Kündigungsgrund, weil dies auf den privaten Smartphones der Mitarbeiter geschah und diese darauf vertrauen durften, dass dies nicht nach außen getragen würde. Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 534/08) entschied das Arbeitsgericht, dass es arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des sich äußernden Arbeitnehmers gehen darf, wenn ein Gesprächspartner diese Vertraulichkeit aufhebt und den Arbeitgeber informiert.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2017
Quelle: Arbeitsgericht Mainz/ra-online

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