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Versendet ein Arbeitnehmer über sein Diensthandy eine große Anzahl privater Kurzmitteilungen (hier rund 16.000 SMS) stellt dies eine eindeutige Pflichtverletzung dar. Eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ist jedoch dann trotzdem ungültig, wenn der Arbeitgeber erst nach einem langen Zeitraum auf diese Pflichtverletzung reagiert und nicht zeitnah eine Abmahnung gegenüber dem Arbeitnehmer ausspricht. Dies entschied das Arbeitsgericht Frankfurt.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein in einer Großküche beschäftigter Angestellter über einen Zeitraum von 22 Monaten private Kurznachrichten von seinem Diensthandy geschrieben. Der damit verursachte Schaden belief sich auf eine Höhe von mehr als 2.500 Euro. Die Adressaten der durchschnittlich 24
Die Catering-Firma hatte dem Mann im März 2010 zunächst fristlos und dann auch noch ordentlich gekündigt, nachdem die Unregelmäßigkeiten bei einer internen Revision aufgefallen waren.
Das Arbeitsgericht Frankfurt erklärte trotz eindeutiger
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2010
Quelle: ra-online (kg)
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