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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 01.12.2015
12 K 5587/15 -

Unterrichts­auss­chluss wegen beleidigender "WhatsApp"-Äußerungen über die Schulleiterin im Klassenchat gerechtfertigt

Schule darf zum Schutz des Schulfriedens konsequent durchgreifen

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein fünfzehntägiger Ausschluss eines Schülers der 7. Klasse vom Unterricht gerechtfertigt ist, nachdem dieser über die Schulleiterin im Klassenchat beleidigenden "WhatsApp"-Äußerungen geschrieben hatte. Den gegen den Schulausschluss gerichteten Eilantrag des 14-jährigen lehnte das Gericht damit ab.

Der 14-jährige Schüler des zugrunde liegenden Streitfalls hatte über "WhatsApp" im Klassenchat vom 12. November 2015 bezüglich der Schulleiterin geäußert, "Fr v muss man schlagen" und "Ich schwör Fr v soll weg die foatze" und - "Also du hast ja nur gesagt das fr v scheise ist" - "ja ich weis gebe ich auch zu aber nicht das ich sie umbringen möchte" sowie mündlich am 13. November 2015 gegenüber einem Mitschüler geäußert, "Die kleine Hure soll sich abstechen". Gegen den daraufhin von der Schulleiterin mit Bescheid vom 21. November 2015 verfügten sofortigen fünfzehntägigen Unterrichtsausschluss legte der Schüler Widerspruch beim Regierungspräsidium Stuttgart ein und beantragte außerdem beim Verwaltungsgericht, den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses auszusetzen.

Verhalten des Schülers führt zu Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Schulleiterin sowie zu schwerer Störung des Schulfriedens

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass durch die "WhatsApp"-Äußerungen im Klassenchat vom 12. November 2015 bezüglich der Schulleiterin und der Äußerung vom 13. November 2015 ein schweres und wiederholtes Fehlverhalten gegeben sei, das zu einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Schulleiterin sowie zu einer schweren Störung des schulischen Friedens geführt habe. Dass der Antragsteller diese Äußerungen nicht selbst getätigt haben will, erscheine dem Gericht nach den vorliegenden Screenshots ganz fernliegend, auch weil sie in jeder Hinsicht zu früherem, vergleichbar schwerem Fehlverhalten passten (etwa den Unterrichtsausschluss vom April 2015 wegen Beschimpfung einer Aufsichtsperson im Mittagspausenbereich als "Hurenfotze").

Schule muss wiederkehrendes Fehlverhalten eines Schülers nicht dauerhaft hinnehmen

Das Fehlverhalten des Schülers wiege auch deshalb besonders schwer, weil es sich - schon beim Studium der vielen Klassentagebucheinträge seit Klasse 5 - an zahlreiche Vorfälle und Erziehungsmaßnahmen anschließe, die offenbar allesamt hinsichtlich des schulischen Verhaltens des Schülers weitgehend folgenlos geblieben seien. Das offenbar immer wiederkehrende Fehlverhalten des Schülers ("Angrinsen der Lehrkräfte", "permanente Provokation", "Nichterscheinen zum Nachsitzen" etc.) müsse eine Schule nicht dauerhaft hinnehmen. Auch zum Schutze des Schulfriedens dürfe vielmehr konsequent durchgegriffen werden, wie dies im angegriffenen Bescheid getan worden sei. Die gleichzeitig verfügte Androhung des Ausschlusses aus der Schule sei bei dieser Sachlage ebenfalls rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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Dokument-Nr.: 22009 Dokument-Nr. 22009

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