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Werden rechtsextreme Bilder in einem privaten Gruppenchat unter Kollegen bei WhatsApp ausgetauscht, so rechtfertigt dies keine Kündigung der Arbeitnehmer. Denn der private Chatverlauf steht unter dem Schutz der Vertraulichkeit. Die Arbeitnehmer dürfen darauf vertrauen, dass der Chatverlauf nicht nach außen dringt. Dies hat das Arbeitsgericht Mainz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2017 erfuhr eine Stadt, dass eine Gruppe von sechs Mitarbeitern des Ordnungsamts in einem privaten
Das Arbeitsgericht Mainz führte zunächst aus, dass die Verbreitung rechtsextremer
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts stehe unter entsprechender Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze zur
Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts hat die beklagte Stadt Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2018
Quelle: Arbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)
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