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Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 19.11.2014
7 Ca 2114/14 -

Kündigung einer Bahnangestellten wegen Schlafens während der Arbeitszeit unwirksam

Pflichtverletzung hätte einer weiteren Abmahnung bedurft

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die Kündigung einer Bahnangestellten, die bereits zu Dienstbeginn über Unwohlsein geklagt hatte und dann in einem Zugabteil eingeschlafen war, unverhältnismäßig und unwirksam ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall war einer Stewardess im Bordservice der beklagten Bahngesellschaft gekündigt worden, nachdem sie in einem Zugabteil eingeschlafen war und erst nach mehreren Stunden die Arbeit aufgenommen hatte. Die Arbeitnehmerin hatte bei Dienstbeginn über Unwohlsein geklagt, sich jedoch nicht förmlich krankgemeldet.

Arbeitgeberin wertete Einschlafen als Arbeitsverweigerung

Das Arbeitsgericht Köln erklärte die Kündigung für unwirksam. Die Arbeitgeberin hatte das Einschlafen als Arbeitsverweigerung gewertet und darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits abgemahnt worden war, unter anderem wegen Verschlafens des Dienstbeginns.

ArbG hält Kündigung für unverhältnismäßig

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat offen gelassen, ob die Klägerin eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat, indem sie sich nicht förmlich krankgemeldet hat und im Abteil eingeschlafen ist. Selbst im Fall einer Pflichtverletzung hätte es einer weiteren Abmahnung bedurft. Die bereits erteilten Abmahnungen hat das Gericht für nicht einschlägig und die Kündigung damit für unverhältnismäßig gehalten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2014
Quelle: Arbeitsgericht Köln/ra-online

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