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Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat nach Durchführung der streitigen Verhandlung dem Antrag der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung e. V. (GdF) stattgegeben.
Das Gericht hat der Gewerkschaft unter Androhung eines Ordnungsgeldes - ersatzweise Ordnungshaft - untersagt, ihre Mitglieder und sonstige Arbeitnehmer der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH zu Streiks aufzurufen und/oder Streiks in den Betrieben der Antragstellerin durchzuführen, um ihre Streikforderungen zum Eingruppierungstarifvertrag 2011 („ETV-E“) und zum Vergütungstarifvertrag („VTV“) durchzusetzen.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass ein Streikziel der Gewerkschaft gegen die Friedenspflicht verstößt und daher Streikmaßnahmen unzulässig sind. Das Ziel, den Satz 2 in dem § 2 Abs. 1 ETV „als vorübergehend im Sinne des Satzes 1 gilt eine Zeitspanne von 6 Monaten“ einzufügen, wurde als Abänderung der bestehenden Regelung des § 19 Manteltarifvertrag angesehen. Da dieser Manteltarifvertrag ungekündigt ist, besteht relative Friedenspflicht der tarifschließenden Parteien. Die Unzulässigkeit auch nur eines der mit dem Arbeitskampf angestrebten Tarifziele, führt zur Rechtswidrigkeit des gesamten Streiks.
Gegen die Entscheidung hat die Gewerkschaft Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2011
Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Frankfurt (pm/pt)
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Dokument-Nr. 12076
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