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Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.11.2010
9 Ga 33/10 -

ArbG Frankfurt am Main: Pilotenstreiks bei Air Berlin untersagt

Rechtswidrigkeit der verfolgten Ziele führt zur Unzulässigkeit der gesamten Streiks

Das Arbeitsgericht Frankfurt hat der Vereinigung Cockpit e. V. die zuvor angekündigten Pilotenstreiks bei der Fluggesellschaft Air Berlin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt und auf Antrag der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG eine einstweilige Verfügung gegen die Vereinigung Cockpit e.V. erlassen.

Die Vereinigung Cockpit e. V. hatte in Zusammenhang mit der laufenden Tarifauseinandersetzung insbesondere über die Verbesserung von Dienst-, Ruhe- und Bereitschaftszeiten der Piloten bei der Air Berlin Arbeitskampfmassnahmen angedroht.

Gericht wertet die von der Vereinigung Cockpit e.V. verfolgten Ziele als rechtswidrig

Das Arbeitsgericht Frankfurt hatte in der Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vereinigung Cockpit e. V. ausweislich ihres Streikbeschlusses vom 18. November 2010 ein rechtswidriges Streikziel verfolge. Dabei gehe es um die Forderung nach Abschluss eines Tarifvertrages "Verstärkte Flugbesatzung", wonach die Cockpitbesatzung auf Langstreckenflügen ab einer Distanz von 4.200 nautischen Meilen zur Reduzierung von physischen und psychischen Belastungen personell verstärkt werden solle. Derzeit werde bei der Air Berlin allerdings kein Pilot auf derartigen Langstreckendistanzen eingesetzt. Es fehle der tarifliche Regelungsbedarf. Die Verfolgung dieses damit rechtswidrigen Zieles, bei dem es sich für das erkennende Gericht um eine von zwei Hauptforderungen der Vereinigung Cockpit e. V. handele, führe zur Rechtswidrigkeit des gesamten Streiks.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2010
Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt/ra-online

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