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Die Kündigung eines Call-Center Mitarbeiters, der Kunden am Telefon mit den Worten "Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei QVC und einen schönen Tag" verabschiedet, ist unwirksam. Der Mitarbeiter genießt den grundrechtlichen Schutz der Religionsfreiheit, sodass die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers hinter die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Mitarbeiters zurückzutreten hat. Dies entschied das Arbeitsgericht Bochum.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls steht seit dem Jahre 2004 bei der Beklagten in deren Call-Center als so genannter Telefonagent in einem Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist tief religiös und beendet jedenfalls seit Januar 2010 die telefonisch geführten Kundengespräche mit der Verabschiedungsformel „Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei QVC und einen schönen Tag“. Bei Beanstandungen der verwendeten Schlussformel berief sich der Kläger auf seine religiösen Überzeugungen. Nach Beteiligung des bei ihr bestehenden Betriebsrates kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos und hilfsweise fristgerecht.
Hiergegen richtet sich die beim Arbeitsgericht Bochum eingereichte Kündigungsschutzklage. Der Kläger hält die
Das Arbeitsgericht Bochum gab der Klage statt. Es hat zunächst angenommen, dass die
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online.
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Dokument-Nr. 11495
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