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Die fristlose Kündigung einer bei der evangelischen Kirche angestellten Kindergärtnerin wegen einer Mitgliedschaft in einer anderen Religionsgemeinschaft ist gerechtfertigt. Eine Verletzung des Artikels 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit umfasst, liegt nicht vor, da die Kündigung eine notwendige Maßnahme darstellt, um die Glaubwürdigkeit der Kirche zu wahren. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.
Die Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Falls, Astrid Siebenhaar, ist deutsche Staatsangehörige, 1964 geboren, und lebt in Keltern. Sie ist Katholikin und arbeitete von Mai 1997 an zunächst als Erzieherin in einer
Die
Das Arbeitsgericht Pforzheim wies die Beschwerde Astrid Siebenhaars gegen ihre Kündigung im Februar 1999 zurück, da sie die aus ihrem Arbeitsvertrag resultierende Loyalitätspflicht gegenüber der evangelischen
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gab der Beschwerde Astrid Siebenhaars teilweise statt, indem es befand, dass der Verstoß gegen ihre Loyalitätspflicht keine
Die Arbeitsgerichte beriefen sich auf ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1985 (2 BvR 1703/83, 1718/83 und 856/84) zur Wirksamkeit von Kündigungen kirchlicher Mitarbeiter wegen der Verletzung von Loyalitätspflichten. Kirchliche Arbeitgeber hätten demnach das Recht, Arbeitsverhältnisse eigenständig zu regeln, Arbeitsgerichte seien allerdings an die religiösen und moralischen Maßstäbe der Kirchen nur insoweit gebunden, als diese nicht mit den Grundsätzen der Rechtsordnung in Konflikt stünde.
Astrid Siebenhaar beklagte sich über ihre
Der Gerichtshof hatte darüber zu befinden, ob die von den deutschen Arbeitsgerichten vorgenommene Abwägung zwischen dem Recht Astrid Siebenhaars auf
Mit seinen Arbeitsgerichten und einem für die Überprüfung von deren Entscheidungen zuständigen Verfassungsgericht erfüllt Deutschland im Grundsatz die positive Verpflichtung des Staates gegenüber Klägern in arbeitsrechtlichen Streitfällen. Astrid Siebenhaar hatte vor einem Arbeitsgericht geklagt, das dazu befugt war, über die Wirksamkeit ihrer Kündigung nach staatlichem Arbeitsrecht unter Berücksichtigung des kirchlichen Arbeitsrechtes zu entscheiden. Das Bundesarbeitsgericht war zu der Auffassung gelangt, dass sich ihr Arbeitgeber im Anbetracht ihres aktiven Engagements für die „Universale Kirche“ nicht habe darauf verlassen können, dass sie seine Ideale respektieren würde.
Die deutschen Arbeitsgerichte hatten alle wesentlichen Gesichtspunkte des Falls berücksichtigt und eine sorgfältige Abwägung der Interessen vorgenommen. Nach Auffassung der Gerichte kam die Kündigung einer notwendigen Maßnahme gleich, um die Glaubwürdigkeit der
Der Gerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass keine Verletzung von Artikel 9 vorlag.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2011
Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte/ra-online
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Dokument-Nr. 11033
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