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Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 24.05.2018
58 Ca 7193/17 und 58 Ca 8368/17 -

Kein Kopftuch im Unterricht: Lehrerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetz

Staatlicher Neutralität öffentlicher Schulen kommt im Hinblick auf Vielzahl religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen in Berlin besondere Bedeutung zu

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klagen zweier Lehrerinnen abgewiesen, die eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetz (AGG) geltend gemacht hatten.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin hatte geltend gemacht, dass sie von dem beklagten Land nicht als Lehrerin eingestellt worden sei, weil sie ein muslimisches Kopftuch trage; hierin liege eine nicht erlaubte Benachteiligung wegen ihrer Religion. Das beklagte Land hatte sich in diesem Zusammenhang auf das Berliner Neutralitätsgesetz berufen, wonach religiöse oder weltanschauliche Symbole in öffentlichen Schulen - mit Ausnahme von beruflichen Schulen - von Lehrkräften nicht getragen werden dürfen.

Lehrkräften kommt insbesondere bei jüngeren Schülerinnen und Schülern besondere Vorbildfunktion zu

Das Arbeitsgericht Berlin hielt das beklagte Land für berechtigt, die Klägerin nicht einzustellen. Das beklagte Land wende zu Recht das Neutralitätsgesetz an. Dieses Gesetz sei verfassungsgemäß. Der Berliner Gesetzgeber habe damit eine zulässige Entscheidung darüber getroffen, wie die Glaubensfreiheit der Lehrkräfte gegen die negative Religionsfreiheit der Schulkinder, das Erziehungsrecht der Eltern und den staatlichen Erziehungsauftrag, dem in neutraler Weise nachzukommen sei, abzuwägen seien. Dabei habe er den ihm als Gesetzgeber eingeräumten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die staatliche Neutralität der öffentlichen Schulen sei im Hinblick auf die Vielzahl von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen in der Berliner Bevölkerung von besonderer Bedeutung. Es dürfe auch berücksichtigt werden, dass den Lehrkräften - insbesondere bei jüngeren Schülerinnen und Schülern - eine besondere Vorbildfunktion zukomme, die für das geforderte neutrale Auftreten spreche. Die Einschränkung der Religionsfreiheit der Klägerin sei bei dieser Sachlage hinzunehmen, zumal die Klägerin ihren Beruf an einer beruflichen Schule ausüben könne.

Die Klage einer weiteren Lehrerin wurde abgewiesen, weil die Klägerin ihren Anspruch nicht innerhalb der gesetzlich geregelten Frist von zwei Monaten geltend gemacht hatte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2018
Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online

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