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Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Geschäftsinhaber auch in einem dem Ladenlokal vorgelagerten Bereich alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen muss, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Diese Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf den Gehweg im Zugang zum Geschäftslokal. Dennoch müssen auch Fußgänger in der Regel Unebenheiten eines Gehwegs bis zu einer Grenze von 2,0 cm bis 2,5 cm hinnehmen und sich bei einem Sturz trotz erkennbarer Unebenheiten gegebenenfalls ein Mitverschulden zurechnen lassen.
Im zugrunde liegenden Streitfall stürzte der seinerzeit 62 Jahre alte Kläger aus Frechen an einem Nachmittag im Mai 2013 im Außenbereich des von der beklagten Gesellschaft betriebenen Lebensmittelmarktes. Hierzu behauptet der Kläger, er sei über eine 3 cm hohe Unebenheit der Gehwegplatten zu Fall gekommen und habe sich den komplizierten Bruch seines linken Oberarms zugezogen.
Die auf Zahlung von
Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm nahm eine Haftung der Beklagten unter Berücksichtigung eines 50 %-igen Mitverschuldens des Klägers an und wies das Verfahren zur Klärung des Schmerzensgeldbetrages an das Landgericht zurück. Die Beklagte habe ihre
Auf dieser Grundlage entspreche es überwiegender Rechtsprechung, dass Unebenheiten eines Gehwegs bis zu einer Grenze von 2,0 cm bis 2,5 cm in der Regel hinzunehmen seien. Mit größeren Höhenunterschieden müsse ein Fußgänger demgegenüber nicht rechnen, sie begründeten eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle. Im Bereich, in dem der Kläger gestürzt sei, habe es Höhenunterschiede von bis zu 3,0 cm gegeben. Der Bereich habe daher eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dargestellt, so dass die Beklagte nachzuweisen habe, dass der Kläger über einen geringeren Höhenunterschied als 2,5 cm oder aus vom Belag unabhängigen Gründen zu Fall gekommen sei. Diesen Nachweis habe sie nicht geführt und deswegen für eine
Allerdings treffe den Kläger ein hälftiges Eigenverschulden, weil er als Fußgänger nicht hinreichend auf die Unebenheiten im Gehwegbereich geachtet habe. Durch geschäftliche Auslagen seiner Umgebung sei er nicht abgelenkt worden. Bei hinreichender Aufmerksamkeit habe er den Sturz daher vermeiden können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23859
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