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Wird eine gläubige Muslimin aus einem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen, weil sie sich weigern würde ihr Kopftuch während der Arbeit abzunehmen, so stellt dies eine Diskriminierung aus religiösen Gründen dar. Der potentielle Arbeitgeber muss daher eine Entschädigung zahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bewarb sich eine gläubige Muslimin auf eine Ausbildungsstelle für eine Zahnarzthelferin. Sie trug aus religiöser Überzeugung ein Kopftuch. Im Rahmen des Bewerbungsgespräches wurde ihr unter anderem gesagt, dass in der Zahnarztpraxis eine einheitliche Kleidung getragen werde, die aus weißen Hosen, Hemden, T-Shirts oder Blusen bestehe. Bei Operationen müsse zudem ein Mundschutz und eine Haube über dem Haar getragen werden. In diesem Zusammenhang fragte der Zahnarzt, ob die Bewerberin bereit sei, während der Arbeit ihr Kopftuch abzunehmen. Dies verneinte sie. Daraufhin wurde sie vom
Das Arbeitsgericht Berlin entschied zu Gunsten der Bewerberin. Ihr habe ein Anspruch auf
Das Kopftuch stelle nach Ansicht des Arbeitsgerichts kein gewöhnliches Kleidungs- oder Schmuckstück dar. Daher könne ein Ausbilder das Ablegen aus Gründen der Arbeitssicherheit, der Ästhetik, der Gleichbehandlung oder im Rahmen einer Kleiderordnung nicht verlangen. Vielmehr stelle das Tragen des Kopftuchs ein Akt der
Es habe ebenfalls keine Notwendigkeit bestanden, während der Tätigkeit in der Zahnarztpraxis aus zahnmedizinischen Gründen das Kopftuch abzunehmen. Das Kopftuch sei nämlich nicht in stärkerem Maße ein Träger von Gesundheitsgefahren als das menschliche Haupthaar. Es habe sich darüber hinaus unproblematisch mit Haube und Mundschutz sowie der einheitlichen Kleidung kombinieren lassen.
Das Gericht hatte die Höhe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2013
Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (vt/tb)
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Dokument-Nr. 15075
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