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Amtsgericht Aachen, Urteil vom 14.12.2012
2 Ca 4226/11 -

Ablehnung eines Stellenbewerbers wegen fehlender Religionszugehörigkeit stellt Diskriminierung dar

Mitgliedschaft in Religionsgemeinschaft darf nur bei Besetzung von Stellen im pastoralen, katechetischen und erzieherischen Bereich verlangt werden

Die Ablehnung eines Intensivpflegers für den Dienst in einem katholischen Krankenhaus allein wegen fehlender Religionszugehörigkeit stellt eine Diskriminierung dar. Dies entschied das Arbeitsgericht Aachen.

Im zugrunde liegenden Fall wies ein in Trägerschaft der katholischen Kirche stehendes Krankenhaus im September 2011 die Bewerbung eines objektiv geeigneten Bewerbers für eine Stelle als Intensivpfleger zurück, weil dieser nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist. Der Bewerber fühlte sich diskriminiert und klagte vor dem Arbeitsgericht Aachen auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern, die er bei dem Krankenhaus verdient hätte.

Rückweisung eines Bewerbers allein wegen fehlender Religionszugehörigkeit stellt Diskriminierung dar

Das angerufene Arbeitsgericht Aachen sprach dem Kläger die geltend gemachte Entschädigung zu, wenn auch nicht in voller Höhe. Zur Begründung führte das Gericht aus: Weist ein Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft die Bewerbung eines Krankenpflegers allein mit der Begründung zurück, er sei nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft, stellt dies eine Diskriminierung im Sinne des AGG dar und löst eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG aus. Die Religionsgemeinschaft kann sich insoweit nicht auf ihren verfassungsrechtlichen Sonderstatus berufen, wenn sie allein auf die formelle Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft abstellt. Nach ihren eigenen Vorgaben in § 3 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes darf sie nur bei der Besetzung von Stellen im pastoralen, katechetischen sowie in der Regel im erzieherischen Bereich und bei leitenden Aufgaben die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche verlangen. Bei allen übrigen Stellen reicht es aus, dass der Bewerber sicherstellt, den besonderen Auftrag glaubwürdig zu erfüllen. Nach dem Wortlaut der Grundordnung ergibt sich dies aus der fachlichen Tüchtigkeit, der gewissenhaften Erfüllung der übertragen Aufgaben und der Zustimmung des Bewerbers zu den Zielen der Einrichtung.

Entschädigung von etwa einem Bruttogehalt angemessen

Nach § 15 Abs. 2 AGG kann eine Entschädigung wegen Diskriminierung im Einstellungsverfahren bis zu drei Bruttomonatsgehälter betragen. Das Gericht sah sich im vorliegenden Fall veranlasst, die Entschädigung auf etwa ein Bruttogehalt zu reduzieren, da die Schwere des Verstoßes wegen der schwierigen und weitgehend ungeklärten Rechtslage als gering einzustufen war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2012
Quelle: Arbeitsgericht Aachen/ra-online

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