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Das Arbeitsgericht Stuttgart hat es der Gewerkschaft ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. untersagt, zu Streiks, Warnstreiks oder sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen, um einen Bezirkstarifvertrages über die Gewährung einer Mobilitätszulage in Höhe vom 180 Euro brutto monatlich für alle beschäftigten Arbeitnehmer der Stadt Stuttgart durchzusetzen. Darüber hinaus wurde die Gewerkschaft verurteilt, unverzüglich den Streikaufruf gegenüber ihren Verbandsmitgliedern und den sonstigen Arbeitnehmern zu widerrufen.
Das Gericht folgte insoweit der Rechtsauffassung der Stadt Stuttgart sowie des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg e.V. Danach verstößt der Streikaufruf von
Bei der Durchsetzung einer allgemeinen pauschalen
Unter diesen Entgeltbegriff fällt nach Auffassung des Arbeitsgerichts Stuttgart auch eine pauschale
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2013
Quelle: Arbeitsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 16036
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