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Amtsgericht Waren (Müritz), Urteil vom 12.10.2017
106 C 1139/15 -

Kein Anspruch auf Kostenerstattung für Austausch der Schließanlage aufgrund zu langen Abwartens nach Schlüsselverlust

Austausch der Schließanlage wegen Sicherheitsrisikos unglaubwürdig

Wartet der Vermieter mit dem Austausch der Schließanlage nach einem Schlüsselverlust zu lange ab, verliert er seinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Austausch der Schließanlage aufgrund von Sicherheitsbedenken. Denn in diesem Fall ist es wenig glaubwürdig, dass der Austausch aufgrund des mit dem Schlüsselverlust begründeten Sicherheitsrisikos erfolgte. Dies hat das Amtsgericht Waren (Müritz) entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlor eine Wohnungsmieterin im Juni 2013 ihren Schlüssel. Der Vermieter ließ nachfolgend erst im Oktober 2014 die Schließanlage austauschen. Er verwies dabei auf Sicherheitsbedenken wegen dem Schlüsselverlust. Die Kosten für den Austausch in Höhe von ca. 661 EUR verlangte er von der Mieterin ersetzt. Da sich diese weigerte zu zahlen, erhob der Vermieter Klage.

Kein Anspruch auf Kostenerstattung wegen Zeitablaufs

Das Amtsgericht Waren (Müritz) entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Austausch der Schließanlage zu. Der Vermieter habe sich bei der Maßnahme auf das mit dem Schlüsselverlust einhergehende Sicherheitsrisiko berufen. Die Sicherheitsbedenken können aber nicht Anlass für den Austausch der Schließanlage gewesen sein, da der Vermieter seit dem Schlüsselverlust weit über ein Jahr die Schließanlage weiter genutzt habe. Die Inanspruchnahme der Mieterin sei unter diesen Voraussetzungen treuwidrig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2018
Quelle: Amtsgericht Waren (Müritz), ra-online (zt/WuM 2018, 182/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • jurisPR-MietR 12/2018, Anm. 4, Simone Buebjuris PraxisReport Miet- und Wohnungseigentumsrecht (jurisPR-MietR), Jahrgang: 2018, Ausgabe: 12, Anmerkung: 4, Autor: Simone Bueb
  • WuM 2018, 182Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 182

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