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Landgericht Mannheim, Urteil vom 14.10.1976
4 S 30/76 -

Schlüssel im Fluss: Keine Notwendigkeit einer Auswechslung der Schließanlage bei Ausschluss einer Gefährdung

Haustürschlüssel fiel in den Neckar

Ist die kriminelle Verwendung eines verlorenen Haustürschlüssels ausgeschlossen, weil er etwa in einen Fluss fiel, so ist die Auswechslung der gesamten Schließanlage des Wohnhauses nicht erforderlich. Dies hat das Landgericht Mannheim entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verlor eine Mieterin ihren Haustürschlüssel während einer Bootsfahrt über den Neckar. Der Schlüssel verschwand im Wasser und tauchte nicht mehr auf. Dennoch war der Vermieter der Meinung, dass die gesamte Schließanlage des Wohnhauses ausgewechselt werden müsse. Denn nur so könne die Gefahr eines Missbrauchs des fehlenden Schlüssels ausgeschlossen werden. Die Mieterin sah dies hingegen anders, so das der Fall vor Gericht landete.

Anspruch auf Schadenersatz wegen Auswechslung der Schließanlage bestand nicht

Das Landgericht Mannheim entschied gegen den Vermieter. Ihm habe kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Auswechslung der Schließanlage zugestanden, da diese nicht erforderlich gewesen sei. Da der Schlüssel in den Fluss fiel, habe keine Gefahr für das Eigentum des Vermieters durch eine kriminelle Verwendung des Schlüssels bestanden. Der Vermieter habe daher über den unmittelbaren Schlüsselverlust hinausgehenden Schaden keinen Anspruch auf Auswechslung der Hausschließanlage gehabt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2013
Quelle: Landgericht Mannheim, ra-online (zt/WuM 1977, 121/rb)

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