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Vermietet ein Wohnungseigentümer seine 80 qm große Wohnung temporär an 11 Asylbewerber, so ist dies angesichts der aktuellen Wohnraumsituation nicht zu beanstanden. Dies gilt jedenfalls solange, wie keine Störungen vorliegen oder zu befürchten sind. Den übrigen Wohnungseigentümern steht in diesem Fall kein Unterlassungsanspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Traunstein hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein
Das Amtsgericht Traunstein wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Den Wohnungseigentümern habe kein Unterlassungsanspruch zugestanden. Eine unzulässige Nutzung der Wohnung durch die Unterbringung der Asylbewerber hätte nur dann vorgelegen, wenn dadurch Störungen entstanden sind oder zukünftig zu befürchten waren, die über einen normalen Mietgebrauch gelegen hätten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Die bloße Mutmaßung, dass die starke Belegung der Wohnung zu einer stärkeren Nutzung der Gemeinschaftsflächen führen werde, wie zum Beispiel durch Raucher oder der Verrichtung der Notdurft im Freien, haben nicht ausgereicht eine konkrete Störung zu belegen.
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der
Zudem habe es an der Eilbedürftigkeit hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens gefehlt, so das Amtsgericht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2016
Quelle: Amtsgericht Traunstein, ra-online (vt/rb)
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