wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht München I, Beschluss vom 12.10.2015
1 T 17164/15 -

Vermietung einer Eigentumswohnung an Asylbewerber kann grundsätzlich nicht durch einstweilige Verfügung unterbunden werden

Fehlen eines dringenden Bedürfnisses für Eilmaßnahme

Beabsichtigt ein Wohnungseigentümer in seiner Wohnung Asylbewerber unterzubringen und schließt er diesbezüglich einen Mietvertrag ab, so können die übrigen Wohnungseigentümer dies grundsätzlich nicht durch eine einstweilige Verfügung unterbinden. Es fehlt insofern an der Eilbedürftigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mehrere Wohnungseigentümer wollten mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung unterbinden, dass einer ihrer Miteigentümer seine Wohnung für Asylbewerber zur Verfügung stellt. Die 80 qm große Wohnung wurde an das Landratsamt Traunstein zeitlich beschränkt vermietet, damit dieses 11 Asylbewerber in die Wohnung unterbringen konnte.

Amtsgericht verneinte Unterlassungsanspruch

Das Amtsgericht Traunstein wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Vermiete ein Wohnungseigentümer seine 80 qm große Wohnung temporär an 11 Asylbewerber, so sei dies angesichts der aktuellen Wohnraumsituation nicht zu beanstanden. Dies gelte jedenfalls solange, wie keine Störungen vorliegen oder zu befürchten sind. Den übrigen Wohnungseigentümern stehe in diesem Fall kein Unterlassungsanspruch zu. Gegen diese Entscheidung legten die Wohnungseigentümer sofortige Beschwerde ein.

Landgericht sieht kein dringendes Eilbedürfnis

Das Landgericht München I bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Wohnungseigentümer zurück. Ob ein Unterlassungsanspruch besteht hielt das Landgericht aber für unbeachtlich. Es stellte vielmehr darauf ab, dass keine Eilbedürftigkeit für einstweilige Verfügung bestanden habe.

Kein Vorliegen einer Not- bzw. Zwangslage oder einer Existenzgefährdung

Die von den Wohnungseigentümern begehrte einstweilige Verfügung habe ein dringendes Eilbedürfnis vorausgesetzt, so das Landgericht. Die Wohnungseigentümer haben auf die sofortige Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs dringend angewiesen sein müssen, da andernfalls zum Beispiel eine Not- bzw. Zwangslage oder eine Existenzgefährdung bestanden hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Allein der Umstand, dass einige Mieter der Wohnungseigentümer mit einer Kündigung gedroht oder gar gekündigt haben, habe nicht ausgereicht. Denn zum einen sei fraglich gewesen, ob die Mieter überhaupt aufgrund der Asylbewerberunterbringung zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen seien. Zum anderen sei zu berücksichtigen gewesen, dass dem betroffenen Miteigentümer bei Erlass der einstweiligen Verfügung ein erheblicher Schaden gedroht hätte. Denn dieser hätte sich vor Ablauf der Laufzeit vom Mietvertrag lösen müssen und hätte sich dann gegenüber dem Landratsamt schadenersatzpflichtig gemacht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2016
Quelle: Landgericht Traunstein, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 469Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 469
  • ZMR 2016, 489Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2016, Seite: 489

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Muenchen-I_1-T-1716415_Vermietung-einer-Eigentumswohnung-an-Asylbewerber-kann-grundsaetzlich-nicht-durch-einstweilige-Verfuegung-unterbunden-werden.news22517.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 22517 Dokument-Nr. 22517

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.