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Amtsgericht Suhl, Urteil vom 08.02.2012
1 C 419/11 -

Mietminderung von 8 % bei unangenehmen Gerüchen in der Küche

Grundsätzliche Pflicht des Vermieters auf Tragung der Kosten der Mangelortung

Treten in der Küche einer Mietwohnung in Wellen unangenehme Gerüche auf, so ist der Mieter berechtigt seine Miete um 8 % zu mindern. Zudem muss grundsätzlich der Vermieter die Kosten für die Mangelortung tragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Suhl hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung minderten ihre Miete, da in der Küche unangenehme Gerüche auftraten. So sind in Wellen Gerüche nach altem Käse oder Schweißfüßen aufgetreten. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an und klagte daher auf Zahlung der ausstehenden Miete sowie auf Erstattung der Kosten für die vorgenommene Mangelortung von etwa 370 €.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Suhl entschied gegen den Vermieter. Dieser habe keinen Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete, da die Mieter berechtigt gewesen seien, ihre Nettokaltmiete um 8 % zu mindern. Die Wohnung sei mangelbehaftet gewesen.

Kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Mangelortung

Zudem habe dem Vermieter kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Mangelortung zugestanden, so das Amtsgericht weiter. Die Kosten für die Aufspürung und zur Bestimmung der Ursache möglicher Mängel müsse grundsätzlich der Vermieter tragen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn sich herausstellt, dass die Ursache für die Mängel von den Mietern zu vertreten ist. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2013
Quelle: Amtsgericht Suhl, ra-online (vt/rb)

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