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Geht von einer Mietwohnung aufgrund von Zigarettenqualm und fehlender Körperhygiene eine unerträgliche Geruchsbelästigung aus, so stört der Mieter nachhaltig den Hausfrieden. Der Vermieter ist daher berechtigt, nach erfolgloser Abmahnung, den Mieter fristlos zu kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wetzlar hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurden die Mieter einer Wohnung von ihrem Vermieter fristlos gekündigt, da aus ihrer Wohnung ein unangenehmer Geruch nach Schweiß und Zigarettenqualm ausging. Dieser breitete sich im Treppenhaus aus und drang in die Wohnungen der anderen Mieter ein. Da sich diese bei dem Vermieter über die Geruchsbelästigungen beschwerten und mit Mietminderung und Kündigungen drohten, mahnte der Vermieter die Mieter ab und kündigte diese schließlich, als die Abmahnung keine Verbesserung erreichte. Die gekündigten Mieter stritten eine
Das Amtsgericht Wetzlar gab der Klage statt und verurteilte die Mieter zur Räumung und Herausgabe. Denn das Gericht war nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass eine erhebliche
Das Amtsgericht betonte jedoch, dass menschliche Ausdünstungen zur körperlichen Natur des Menschen gehören und daher in der Regel zu dulden sind. Die Mieter dürfen zudem im Rahmen der ihnen zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte, innerhalb der angemieteten Wohnung Essens-, Rauch- und Parfümgerüche verbreiten. Etwas anderes gelte erst dann, solange weder die Mitbewohner des Hauses in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise gestört werden. Dies war jedoch der Fall. Darüber hinaus müsse nach Ansicht des Gerichts ein Vermieter nicht hinnehmen, dass andere Mieter ihre Miete wegen einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2013
Quelle: Amtsgericht Wetzlar, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16686
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