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Kommt es nach Abschluss des Mietvertrages zu einem Ausfall der Hausantenne und steht dem Mieter daraufhin nur noch ein eingeschränkter Fernsehempfang über eine Zimmerantenne zur Verfügung, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 2 %. Der Vermieter muss insofern den Fernsehempfang gewährleisten, der zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses vorhanden war. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verfügte die Mieterin einer Wohnung nach dem Ausfall der
Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd entschied zu Gunsten der Mieterin. Diese habe ihre Nettomiete angesichts des eingeschränkten Fernsehempfangs um 2 % mindern dürfen. Zwar habe ein Mieter grundsätzlich keinen Anspruch auf den Empfang bestimmter
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2014
Quelle: Amtsgericht Schwäbisch Gmünd, ra-online (zt/NJW-RR 2005, 163/rb)
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Dokument-Nr. 17850
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