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Amtsgericht Schwäbisch Gmünd, Urteil vom 07.09.2004
2 C 822/04 -

Zimmerantenne statt Hausantenne: Eingeschränkter Fernsehempfang rechtfertigt Mietminderung von 2 %

Vermieter trifft Pflicht zur Gewährleistung des zum Zeitpunkt des Mietvertragsschluss vorhandenen Fernsehempfangs

Kommt es nach Abschluss des Mietvertrages zu einem Ausfall der Hausantenne und steht dem Mieter daraufhin nur noch ein eingeschränkter Fernsehempfang über eine Zimmerantenne zur Verfügung, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 2 %. Der Vermieter muss insofern den Fernsehempfang gewährleisten, der zum Zeitpunkt des Miet­vertrags­schlusses vorhanden war. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verfügte die Mieterin einer Wohnung nach dem Ausfall der Hausantenne über nur noch einen eingeschränkten Fernsehempfang über eine Zimmerantenne. Sie wollte daher von ihrem Recht zur Mietminderung gebrauch machen. Da der Vermieter meinte, dass die Mieterin über die Zimmerantenne einen ausreichenden Fernsehempfang gehabt habe, akzeptierte er das Minderungsrecht nicht. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd entschied zu Gunsten der Mieterin. Diese habe ihre Nettomiete angesichts des eingeschränkten Fernsehempfangs um 2 % mindern dürfen. Zwar habe ein Mieter grundsätzlich keinen Anspruch auf den Empfang bestimmter Fernsehsender. Konnten aber zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses mehr Sender empfangen werden, so sei der Vermieter verpflichtet im Rahmen des Möglichen diesen Zustand wiederherzustellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2014
Quelle: Amtsgericht Schwäbisch Gmünd, ra-online (zt/NJW-RR 2005, 163/rb)

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