wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Köln, Urteil vom 29.11.2018
29 S 48/18 -

Klagegebühr für WEG-Verwalter für Hausgeldklage muss der Höhe nach im Verhältnis zum rückständigen Betrag begrenzt sein

Pauschalbetrag für jeden Fall unzulässig

Die Klagegebühr für einen WEG-Verwalter für eine Hausgeldklage muss der Höhe nach im Verhältnis zum rückständigen Betrag begrenzt sein. Wird stattdessen ein Pauschalbetrag für jeden Klagefall zugesprochen, so ist unzulässig. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im Juli 2017 wurde mehrheitlich beschlossen, dass der Verwalter für den Fall einer Hausgeldklage eine Klagegebühr in Höhe von 200 EUR erhält. Dies entsprach auch einer Regelung im Verwaltervertrag. Mehrere Wohnungseigentümer waren mit dem Beschluss nicht einverstanden und erhoben daher Klage. Sie hielten die Vereinbarung eines Pauschalbetrags für unzulässig. Das Amtsgericht Bonn wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Wohnungseigentümer.

Klagegebühr muss der Höhe nach im Verhältnis zum rückständigen Betrag begrenzt sein

Das Landgericht Bonn entschied zu Gunsten der Kläger und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Beschluss widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung und sei daher unzulässig. Zwar sei die Vereinbarung von Sondervergütungen für den Verwalter grundsätzlich zulässig. Die Vergütung müsse jedoch verhältnismäßig sein. Dies sei nicht der Fall, wenn eine Begrenzung der Vergütung der Höhe nach im Verhältnis zum rückständigen Betrag nicht erfolgt. So lag der Fall hier. Das Gericht gab zu bedenken, dass der Verwalter hier im Falle eines verhältnismäßig geringen Rückstands eine höhere Vergütung erhalten könne, als der das Gerichtsverfahren bearbeitende Rechtsanwalt. Dies sei unabhängig vom Aufwand des Verwalters unverhältnismäßig.

Unwirksamkeit der Regelung im Verwaltervertrag

Aufgrund des oben gesagten hielt das Landgericht auch die Regelung im Verwaltervertrag über die Klagegebühr wegen unangemessener Benachteiligung der Wohnungseigentümer gemäß § 307 BGB für unwirksam.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2020
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Koeln_29-S-4818_Klagegebuehr-fuer-WEG-Verwalter-fuer-Hausgeldklage-muss-der-Hoehe-nach-im-Verhaeltnis-zum-rueckstaendigen-Betrag-begrenzt-sein~N28602

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 28602 Dokument-Nr. 28602

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.