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Ein Vermieter hat einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn er eine übermäßige Anzahl von Dübellöchern übermalen muss. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich dabei an den Kosten der Farbe. Dies hat das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung brachten in der Küche zum Aufhängen von Küchenmöbeln etwa 10-15
Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Farbkosten nach § 280 Abs. 1 BGB zugestanden. Da die Mieter es unterließen die im Zimmer angebrachten
Das Anbringen von Dübellöchern gehöre dann nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch, so das Amtsgericht weiter, wenn es sich um übermäßig viele
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2013
Quelle: Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16935
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