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Kommt es aufgrund eines unerlaubten Werbeanrufs zum Abschluss eines Telekommunikationsvertrags, so ist dieser nicht deshalb unwirksam, weil der unerwünschte Werbeanruf eine unzumutbare Belästigung darstellt und daher gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstößt. Denn die Wettbewerbsvorschrift stellt kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lahr hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2009 erhielt eine Frau einen unerwünschten Telefonanruf von einem
Das Amtsgericht Lahr folgte nicht der Argumentation der Frau. Seiner Ansicht nach sei der Telekommunikationsvertrag nicht wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB
Anders als das Amtsgericht Bremen stufte das Amtsgericht Lahr die Wettbewerbsvorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ein. Denn die Wettbewerbsvorschrift wende sich ausschließlich gegen die Umstände einer geschäftlichen Anbahnung. Sie sei daher eine reine Ordnungsvorschrift. Durch die Unzulässigkeit von unerwünschten Werbeanrufen solle weder der Abschluss von Telekommunikationsverträgen noch der Vertragsschluss über Telefon verboten werden. Vielmehr sei die Wettbewerbsvorschrift nur auf die Sanktionierung von ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen vorgenommenen Telefonanrufen gerichtet. Dies entspreche auch dem Wortlaut, der von unzulässigen geschäftlichen Handlungen spricht und nicht von der Unzulässigkeit der daraufhin abgeschlossenen Verträge.
Soweit das Amtsgericht Bremen in Fällen der unerwünschten Werbeanrufe die
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es zwar richtig, dass bei einem telefonischen Vertragsabschluss die Einbeziehung von AGB in der Regel nicht möglich ist. Dies führe aber nicht zur
Nach Einschätzung des Amtsgerichts Bremen müsse ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG aus Gründen des Verbraucherschutzes die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2014
Quelle: Amtsgericht Lahr, ra-online (vt/rb), eingesandt von ADVOVOX Rechtsanwalts GmbH
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Dokument-Nr. 18957
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